Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 155.jpg

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Die Vorschriften der Abs. 1, 2 finden auch Anwendung, wenn mehrere Grundstücke in der Weise vereinigt werden sollen, dass sie künftig nur unter einer Nummer im Grundbuch und im Immobiliarkataster aufzuführen sind.

Erhöhung einer gemeinschaftlichen Mauer.

Artikel 82.
Werden zwei Grundstücke durch eine Mauer geschieden, zu deren Benutzung die Eigenthümer der Grundstücke gemeinschaftlich berechtigt sind, so kann der Eigenthümer des einen Grundstücks dem Eigenthümer des anderen Grundstücks nicht verbieten, die Mauer ihrer ganzen Dicke nach zu erhöhen, wenn ihm nachgewiesen wird, dass durch die Erhöhung die Mauer nicht gefährdet wird.
Der Eigenthümer des Grundstücks, von dem aus die Erhöhung erfolgt ist, kann dem Eigenthümer des anderen Grundstücks die Benutzung des Aufbaues verbieten, bis ihm für die Hälfte oder, wenn nur ein Theil des Aufbaues benutzt werden soll, für den entsprechenden Theil der Baukosten Ersatz geleistet wird. Ist der Bauwerth geringer als die Baukosten, so bestimmt sich der zu ersetzende Betrag nach dem Bauwerthe. Die Ersatzleistung kann auch durch Hinterlegung oder Aufrechnung erfolgen. Solange das Verbietungsrecht besteht, hat der Berechtigte den Mehraufwand zu tragen, den die Unterhaltung der Mauer infolge der Erhöhung verursacht.
Wird die Mauer zum Zwecke der Erhöhung verstärkt, so ist die Verstärkung auf dem Grundstück anzubringen, dessen Eigenthümer die Erhöhung unternimmt. Der nach Abs. 2 von dem Eigenthümer des anderen Grundstücks zu ersetzende Betrag erhöht sich um den entsprechenden Theil der Kosten der Verstärkung und des Werthes der zu der Verstärkung verwendeten Grundfläche, insoweit als die Verstärkung auch für seine Zwecke nöthig gewesen wäre. Verlangt der Eigenthümer des Grundstücks, auf dem die Verstärkung angebracht worden ist, die Ersatzleistung, so ist er verpflichtet, dem Eigenthümer des anderen Grundstücks das Eigenthum an der zu der Mauer verwendeten Grundfläche seines Grundstücks soweit zu übertragen, dass sich die Grenze um die halbe Breite der Verstärkung zu dessen Gunsten verschiebt; die Vorschriften

über den Kauf finden Anwendung.

Hammerschlags- und Leiterrecht.

Artikel 83.
Kann die Ausbesserung oder die Wiederherstellung eines Gebäudes nicht erfolgen, ohne dass ein Nachbargrundstück betreten oder ein Baugerüst auf oder über dem Grundstück