Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 154.jpg

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
ist, kann die Einrede aus § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht mehr erhoben werden.
Ist die Einrede der Vorausklage nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen, so tritt eine Haftung des Staates oder Verbandes nur dann ein, wenn durch eine auf Antrag des dem Beamten vorgesetzten Ministeriums zu erlassende Vorentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs festgestellt ist, dass die im Artikel 77 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen, oder wenn das dem Beamten vorgesetzte Ministerium erklärt hat, dass eine solche Vorentscheidung nicht verlangt werde. Die Vorschrift des Artikel 77 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.
Artikel 79.
Die im Artikel 78 bestimmte Haftung tritt nicht ein bei Handlungen von Beamten, die ausschließlich auf den Bezug von Gebühren angewiesen sind, insbesondere bei Handlungen von Notaren und Gerichtsvollziehern.
Artikel 80.
Die im Artikel 78 bestimmte Haftung tritt Ausländern gegenüber nur insoweit ein, als die Gegenseitigkeit verbürgt ist.

III Vorschriften zum Sachenrecht.

der Bereinigung und Zusammenlegung von Grundstücken.

Artikel 81.
Die Vereinigung mehrerer Grundstücke und die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen Grundstück (§ 890 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist nur zulässig, wenn die Grundstücke in demselben Grundbuchbezirke liegen, in Ansehung der Veräußerung und Vererbung gleichen Vorschriften unterliegen und sämmtlich nicht oder nur mit denselben Rechten belastet sind; eine Vereinigung und Zuschreibung von Grundstücken und Bergwerkseigenthum ist ausgeschlossen. Einer Belastung mit denselben Rechten steht es gleich, wenn auf Grund des Gesetzes oder einer Einigung der Beteiligten die Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist, auf die anderen Grundstücke dergestalt erstreckt werden, dass jede Belastung für alle Grundstücke den gleichen Rang erhält.
Als ein die Vereinigung oder die Zuschreibung nach Maßgabe des Abs. 1 hinderndes Recht ist eine Dienstbarkeit oder eine Reallast nicht anzusehen, wenn mit ihr ein Grundstückstheil nach § 6 der Grundbuchordnung ohne vorherige Abschreibung belastet werden könnte.