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des Gebrauchs oder Verbrauchs eine Theilung zulassen, ohne dass das Recht der überlebenden Berechtigten dadurch beeinträchtigt wird.
Artikel 62.
Hat sich Jemand ein Leibgeding für seinen Ehegatten versprechen lassen, so bezieht sich das Versprechen im Zweifel nur auf den Ehegatten, mit welchem er zur Zeit der Bestellung des Leibgedings verheirathet war.
Artikel 63.
Hat sich Jemand ein Leibgeding für seinen Ehegatten versprechen lassen und wird die Ehe für nichtig erklärt oder geschieden oder wird auf Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft erkannt, so fällt mit der Rechtskraft des Urtheils, welches die Nichtigkeit oder die Auflösung der Ehe oder die Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft ausspricht, das Recht des Ehegatten, für welchen der andere das Leibgeding ausbedungen hat, weg, insoweit nicht der letztere dem ersteren Unterhalt zu gewähren hat. Der Verpflichtete bleibt jedoch verbunden, das Leibgeding so lange, als der Ehegatte lebt, zu dessen Gunsten es bestellt worden ist, nach Maßgabe des Artikel 61 Abs. 1 an denjenigen zu leisten, welcher das Leibgeding ausbedungen hat.
Artikel 64.
Der Berechtigte kann verlangen, dass eine Dienstbarkeit oder Reallast, welche dem aus dem Vertrage sich ergebenden Rechte entspricht, an dem überlassenen Grundstücke bestellt wird.
Die Dienstbarkeit oder Reallast ist mit dem Range unmittelbar hinter den zur Zeit der Ueberlassung des Grundstücks bestehenden Belastungen zu bestellen.
Artikel 65.
Ist eine Dienstbarkeit oder eine Reallast als Leibgeding, Leibzucht, Altentheil oder Auszug im Grundbuch eingetragen, so bestimmt sich ihr Inhalt und ihr Maß, soweit sich aus der Eintragungsbewilligung nicht ein Anderes ergiebt, nach den Vorschriften der Artikel 38 bis 64 und, soweit diese keine Bestimmungen enthalten, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Dienstbarkeiten und Reallasten.
Artikel 66.
Auf Schuldverhältnisse aus einem Leibgedings-, Leibzuchts-, Altentheils- oder Auszugsvertrage, die zur Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehen, finden die Vorschriften der Artikel 37 bis 65 entsprechende Anwendung.