Seite:Großherzoglich Hessisches AGBGB 144.jpg

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Der Verpflichtete darf Veränderungen an der dem Berechtigten zustehenden Wohnung nur insoweit vornehmen, als sie durch die Umstände geboten sind und als dadurch eine erhebliche Benachtheiligung des Berechtigten nicht eintritt.:Im Uebrigen finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031,1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§1042, 1044, 1049, 1050, 1062 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Artikel 44.
Wird das Gebäude, in dem sich die dem Berechtigten vorbehaltene Wohnung befindet, ohne Verschulden des Berechtigten zerstört oder unbewohnbar, so kann der Berechtigte, unbeschadet weitergehender Ansprüche, verlangen, dass, falls das Gebäude wiederhergestellt wird, ihm der Verpflichtete darin eine Wohnung von gleicher Art und gleichem Umfang einrichtet und überläßt, sowie dass er ihm in der Zwischenzeit den Aufenthalt in seiner eigenen Wohnung, soweit es thunlich ist, gestattet, falls eine solche auf dem belasteten Grundstücke noch vorhanden ist. Kann der Verpflichtete in der Zwischenzeit keine Wohnung gewähren, so hat er den zur anderweitigen Beschaffung einer geeigneten Wohnung nöthigen Aufwand zu bestreiten, soweit der Berechtigte hierzu außer Stande ist und ihm selbst nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum nothdürftigen Unterhalte sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
Läßt der Verpflichtete das Gebäude nicht wieder herstellen, so hat er dem Berechtigten eine Wohnung von gleicher Art und gleichem Umfange wie die frühere Wohnung zu beschaffen oder ihm eine entsprechende Geldrente zu entrichten; der Berechtigte kann für diesen Anspruch Sicherheitsleistung verlangen. Die Art und den Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Gericht nach den Umständen.
Artikel 45.
Der Berechtigte, der ein Gebäude unter Ausschluß des Verpflichteten als Wohnung benutzen darf, ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen. Das Gleiche gilt, wenn sich ein solches Recht auf einen Theil eines Gebäudesbeschränkt, der nach Größe und Beschaffenheit zur Aufnahme einer Familie geeignet ist und ein gesondertes Wohnen und Wirthschaften ermöglicht.
Steht dem Berechtigten eine solche ausschließliche Benutzung des Gebäudes oder Gebäudeteil nicht zu, so erstreckt sich die im Abs. 1 bezeichnete Befugniß des Berechtigten nicht auf Personen, die durch eine erst nach der Schließung des Vertragseingegangene Ehe oder durch eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte Ehelichkeitserklärung