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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

Hierbei sind zunächst die Tatsachen, auf die sich der Antrag stützt, insbesondere auch der Verlust an Betriebszeit, der dem Unternehmer durch die Unterbrechung erwachsen ist, sofort festzustellen und die hierüber aufgenommenen Verhandlungen dem Kreisamte vorzulegen, das, soweit die Ausnahme für einen 4 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum beantragt wird, über den Antrag entscheidet.

§ 232.

Soweit es sich nicht um Ausnahmen in besonders dringenden Notfällen oder für wenige Tage handelt, sind bei Gestattung der Ausnahmen folgende Grenzen einzuhalten:
1) innerhalb 24 Stunden darf die Arbeitszeit der Kinder 8 Stunden, die der jungen Leute 11 Stunden und die der Arbeiterinnen über 16 Jahre 12 Stunden ausschließlich der Pausen nicht übersteigen;
2) zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen, die für Kinder mindestens 12 Stunden, für Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter mindestens 10 Stunden beträgt;
3) die Tag- und Nachtschichten müssen wöchentlich wechseln. Jede Schicht muß durch eine oder mehrere Pausen in der Gesamtdauer von mindestens einer Stunde unterbrochen sein;
4) an Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends fallen.

§ 233.

Anträge auf Gestattung von Ausnahmen der in den vorstehenden §§ 228 bis 232 erwähnten Art sind schriftlich und, soweit dies die Eilfertigkeit der Sache gestattet, nach vorherigem Anhören der Gewerbeinspektion zu bescheiden. Im Fall der Genehmigung muß der Bescheid die Ausnahmen und ihre Dauer genau angeben. Wird wegen Dringlichkeit des Gesuchs die Ausnahmeerlaubnis mündlich oder auf telephonischem Wege erteilt, so ist der Bescheid durch Übersendung eines schriftlichen Erlaubnisscheins zu bestätigen und die Ortspolizeibehörde gleichzeitig telephonisch zu benachrichtigen.
Abschriften des Genehmigungsbescheids sind alsbald der Ortspolizeibehörde und der Gewerbeinspektion und, wenn der Bescheid von der Ortspolizeibehörde in ihrer Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde erlassen ist, alsbald nach Erlaß dem Kreisamt und der Gewerbeinspektion zu übersenden.

§ 234.

Anträge auf Gestattung von Ausnahmen für einen Zeitraum von mehr als 4 Wochen hat das Kreisamt nach eingehender Sachuntersuchung mit gutächtlichem Bericht möglichst zeitig dem Ministerium des Innern vorzulegen. Hält das Kreisamt die Anträge für begründet, so kann es die erforderlichen Ausnahmen bis zur Dauer von 4 Wochen vorläufig selbst gestatten. Ob dies geschehen, ist bei Vorlage an das Ministerium des Innern anzugeben.

§ 235.

Ausnahmen wegen der Natur des Betriebes oder aus Rücksicht auf die Arbeiter (§ 139 Abs. 2 und 3 G.O.)Eine anderweite Regelung auf Grund des § 139 Abs. 2 G.O. kann nur für einzelne Anlagen und nur auf Antrag gestattet werden. Zum Erlaß von Ausnahmen für gewisse Gewerbezweige des ganzen Reiches oder bestimmter Bezirke ist nach § 139a Abs. 1 Ziff. 3 G.O. nur der Bundesrat zuständig.