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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

ein Antrag die Mehrheit, so werden alle übrigen Antrage gegenstandslos, wovon dem Unterzeichnern Mitteilung zu machen ist.

§ 122.

Verfahren bei der Abstimmung (§ 100a, 100b G.O.).Zur Ermittelung der Mehrheit der beteiligten Handwerker (§ 100 Abs.1 Ziff. 1 G.O.) hat das Kreisamt einen Kommissar zu bestellen und dies in dem für die amtlichen Bekanntmachungen des Kreisamts bestimmten Blatt zu veröffentlichen.
Der Kommissar erläßt eine {{SperrSchrift|Bekanntmachung über Art und Zeit der Abstimmung nach dem in Anlage II Anlage II. abgedruckten Muster, die von den Bürgermeistereien des Bezirks der Zwangsinnung in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Beteiligten zu bringen ist. Die von den Abstimmenden abgegebenen Erklärungen hat der Kommissar in die Liste (Anlage III) Anlage III. einzutragen. Nach Ablauf der Frist für die Abstimmung hat der Kommissar die Liste zu schließen und während zwei Wochen zur Einsicht und Erhebung etwaiger Einsprüche der Beteiligten öffentlich auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind mit dem Hinweise darauf öffentlich bekannt zu machen, daß nach Ablauf der Frist angebrachte Einsprüche unberücksichtigt bleiben. Demnächst hat der Kommissar die Listen dem Kreisamt einzureichen, das über die Einsprüche entscheidet.
In einzelnen Fällen wird es zweckmäßig sein, vor Erlaß der Bekanntmachung nach Anlage II Listen aller wahlberechtigter Handwerker unter Anlehnung an das in Anlage III gegebene Formular aufzustellen und in der Bekanntmachung auf diese an einer zu bezeichnenden Stelle auszulegende Liste hinzuweisen. Das Ergebnis der Abstimmung wird dann in die Liste nur bei denjenigen Personen einzutragen sein, die an der Abstimmung sich beteiligten. Ebenso wird es im Interesse aller gehörigen Benachrichtigung der Beteiligten und zur Kontrolle über die Identität der Abstimmenden unter Umständen zweckmäßig sein, neben der ortsüblichen Bekanntmachung noch eine Aufforderung zur Teilnahme an der Abstimmung durch besondere Sehreiben an alle beteiligten Handwerker, soweit sie bekannt sind, zu richten.
Ergibt die Abstimmung, daß sich nicht mehr als die Hälfte aller Abstimmenden für die Einführung des Beitrittszwanges erklärt hat, so hat das Kreisamt den Antragstellern unter Mitteilung des Abstimmungsergebnisses einen ablehnenden Bescheid zuzustellen.
Hat sich jedoch die Mehrheit dafür ausgesprochen, so hat das Kreisamt die Anordnung über die Errichtung der Zwangsinnung zu erlassen. Die Bekanntmachung ist nach dem in Anlage IV Anlage IV. abgedruckten Muster im Amtsverkündigungsblatt zu veröffentlichen.

§ 123.

Ist die Anordnung über die Errichtung der Zwangsinnung rechtskräftig geworden, so hat die untere Verwaltungsbehörde die Antragsteller zur Einreichung eines Entwurfs des Innungsstatuts aufzufordern. Kommen sie dieser Anforderung innerhalb der gestellten Frist nicht nach, so hat die untere Verwaltungsbehörde ein Innungsstatut zu entwerfen und die in die Zwangsinnung einzubeziehendem Handwerker oder die von diesen zu wählenden Vertreter durch ortsübliche Bekanntmachung zu einer Beschlußfassung über den Entwurf zusammenzuberufen. Das beschlossene Statut ist in zwei Ausfertigungen dem Kreisamt mit dem Antrage auf Genehmigung einzureichen. Ergibt sich bei der Prüfung die Unzweckmäßigkeit einzelner Bestimmungen, so ist auf ihre Abänderung hinzuwirken.
Wird die Genehmigung endgültig versagt, so ist eine erneute Beschlußfassung herbeizuführen und das Ergebnis der Beschlußfassung dem Kreisamt wiederum vorzulegen. Falls die Genehmigung abermals endgültig versagt wird, hat das Kreisamt das Statut mit rechtsverbindlicher Kraft zu erlassen.