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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

nach § 57 Ziff. 1, 2, 4 und den §§ 57a, Ziff. 1 und 2 G.O. der Legitimationsschein versagt werden darf.
Das öffentliche Anschlagen und Anheften von Druckschriften unterliegt den Vorschriften des Artikels 48 des hessischen Gesetzes die Presse betreffend, vom 1. August 1862 (Reg-Bl. S. 295 ff.) mit der durch Artikel 9 des Gesetzes, betreffend den Übergang zu dem Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich usw., vom 19. Oktober 1871 (Reg.-Bl. S. 393 ff., gegebenen Einschränkung. Es dürfen hiernach bei Meidung der gesetzlich angedrohten Strafe Druckschriften ohne Unterschied, ob dies gewerbsmäßig geschieht oder nicht, nur an solchen Stellen öffentlich angeschlagen oder angeheftet werden, die von der Ortspolizeibehörde als hierzu geeignet bezeichnet worden sind. Auf amtliche Bekanntmachungen öffentlicher Behörden ist diese Beschränkung nicht anwendbar.

§ 74.

Legitimationskarten (§44a G.O.Die Legitimationskarten (§ 44a Abs. 1 G.O.) und die Gewerbelegitimationskarten (§ 4a Abs. 6 G.O.) werden von den Kreisämtern ausgestellt. Die Gesuche um Ausstellung dieser Legitimationskarten sind von dem Inhaber des stehenden Gewerbebetriebs, der persönlich oder durch Handlungsreisende, die in seinen Diensten stehen, gemäß § 44 G.O. Warenbestellungen aufsuchen oder Waren aufkaufen will, bei der Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk sich der Niederlassungsort des stehenden Gewerbebetriebs befindet, vorzubringen und von dieser mit einer Äußerung darüber dem Kreisamt vorzulegen, ob tatsächlich ein stehender Gewerbebetrieb vorhanden ist und der Reisende für dessen Zwecke tätig sein soll, sowie ob nicht etwa die in §§ 57 Ziff. 1 bis 4 und 57b Ziff. 2 G.O. bezeichneten Voraussetzungen der Versagung vorliegen.
Gegen den Bescheid des Kreisamts, durch den die Ausstellung einer Legitimationskarte an inländische Handlungsreisende versagt oder eine erteilte Legitimationskarte zurückgenommen wird, findet binnen einer Notfrist von 2 Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. § 70 Abs. 3 letzter Satz gilt entsprechend.

§ 75.

Für die Ausstellung von Gewerbelegitimationskarten an ausländische Handlungsreisende solcher Staaten, mit denen ein Abkommen wegen der Gewerbelegitimationskarten nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebs eingeräumt ist, gelten die Vorschriften der Ziff. II B 2 und 3 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 27. November 1896 (R.-G.-Bl. S. 745).
Vor der Ausstellung ist, abgesehen von den für die Zulassung zum Wandergewerbebetrieb erforderlichen Voraussetzungen nachzuweisen, daß der ausländische Handlungsreisende oder derjenige, in dessen Diensten er reisen will, in seinem Heimatstaat ein stehendes Gewerbe betreibt, für das Waren aufgekauft oder Warenbestellungen gesucht werden sollen. Der Mangel eines festen Wohnsitzes im Inland (§ 57 b G.O.) bildet jedoch keinen Versagungsgrund. Gegen Verfügungen der Kreisämter, durch die die Ausstellung einer Legitimationskarte an ausländische Handlungsreisende versagt oder eine erteilte Legitimationskarte zurückgenommen wird, ist die Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig.

§ 76.

Über sämtliche ausgestellten Legitimationskarten ist von den Kreisämtern ein fortlaufendes jährlich abzuschließendes Verzeichnis zu führen.