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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

§ 70.

Ambulanter Gewerbebetrieb. (§ 42b G.O.).Die von den Kreisämtern auf Grund des § 42b Abs. 1 und 4 G.O. erlassenen Bestimmungen sind in der für ortspolizeiliche Vorschriften üblichen Form öffentlich bekannt zu machen sowie den Gerichten und dem Ministerium des Innern mitzuteilen.
Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 42b Abs. 2 G.O., für die Zurücknahme einer erteilten Erlaubnis und die Untersagung des Gewerbebetriebs in den Fällen des § 42b Abs. 3 G.O. ist das Kreisamt zuständig. Die Erlaubnis ist nur auf bestimmte Zeit und höchstens auf ein Kalenderjahr durch Ausstellen eines Erlaubnisscheins zu erteilen. Der Schein ist neben der handschriftlich zu vollziehenden Unterschrift mit dem Dienstsiegel der anstellenden Behörde zu versehen. Gegen den die Erlaubnis ablehnendem mit Gründen zu versehenden Bescheid des Kreisamts findet vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in § 71 Abs. 1, 2 nachstehend binnen einer Notfrist von 2 Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren statt. Das gleiche gilt, wenn es sich um die Zurücknahme einer erteilten Erlaubnis oder um die Untersagung eines Gewerbebetriebs in den Fällen des § 42b Abs. 3 Satz 2 G.O. handelt. Im Verwaltungsstreitverfahren entscheidet der Provinzialausschuß in erster und letzter Instanz.

§ 71.

Anordnungen der Kreisämter über die Ausübung des Gewerbebetriebs auf Grund des § 42b Abs. 2 letzter Teil und gegen die Anordnung von Beschränkungen und Verboten gemäß § 42b Abs. 3 Satz 2 G.O. sind nur durch Beschwerde an das Ministerium des Innern anfechtbar.
Über die Erteilung, Versagung und Zurücknahme der Erlaubnisscheine an Ausländer (§ 42b Abs. 4 G.O.) entscheidet das Kreisamt. Gegen dessen Entscheidung ist die Beschwerde an das Ministerium des Innern zulässig.
Soweit die Ortspolizeibehörde von der ihr nach § 42b Abs. 5 G.O. zustehenden Befugnis Gebrauch macht, hat sie einen Erlaubnisschein auszustellen. In dem Schein ist der Vermerk aufzunehmen, daß die Kinder ihn bei Ausübung des Gewerbebetriebs mit sich zu führen haben. Beim Erteilen der Erlaubnis sind die Vorschriften des Gesetzes, betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben, vom 30. März 1903 (R.-G.-Bl. S. 113) zu beachten. Die Erlaubnis ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs zu geben; im Falle der Versagung findet Beschwerde im Aufsichtswege statt.

§ 72.

Verteilung von Druckschriften. (§ 43 G.O.)Die nach § 43 G.O. erforderliche ortspolizeiliche Erlaubnis wird von der Bürgermeisterei oder der an deren Stelle eingerichteten besonderen staatlichen Polizeiverwaltung erteilt. Die Erlaubnis ist regelmäßig zeitlich zu begrenzen. In dem Legitimationsschein ist daher ein Zeitpunkt anzugeben, mit dessen Eintritt der Schein seine Gültigkeit verliert.
Gegen Verfügungen der Ortspolizeibehörde, durch welche die Erlaubnis versagt wird, ist innerhalb 2 Wochen nach Zustellung oder Eröffnung zu Protokoll die Klage im Verwaltungsstreitverfahren zulässig. Die Entscheidung des Provinzialausschusses ist endgültig.

§ 73.

Die nicht gewerbsmäßige öffentliche Verbreitung von Druckschriften kann nach § 5 des Reichsgesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 (R.-G.-Bl. S. 65) den Personen verboten werden, denen