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Großherzoglich Hessisches Ministerium des Innern : Großherzoglich Hessische AusführungsVO zur GewO

dem gleichen Zeitpunkt werden die Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung vom 22. September 1900 (Reg.-Bl. S. 845) und die sie ergänzenden Verordnungen vom 26. März 1902 (Reg.-Bl. S. 138), vom 28. Oktober 1905 (Reg.-Bl. S. 296), vom 29. August 1906 (Reg.-Bl. S. 281), vom 14. März und 9. September 1908 (Reg.-Bl. S. 82 und 259), vom 24. März 1910 (Reg.-Bl. S. 131) und vom 8. April 1911 (Reg.-Bl. S. 65) aufgehoben.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.

          Darmstadt, den 20. März 1912.

Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung.
Vom 20. März 1912.

Auf Grund des § 1 der Verordnung, die Vollzugsverordnung zur Gewerbeordnung betreffend, vom 20. März 1912 (Regierungsblatt S. 47) haben wir zur Ausführung der Gewerbeordnung verordnet, wie folgt:

Zu Titel I.

Zuständigkeit der Behörden im Allgemeinen.

§ 1

Die Befugnisse der Zentralbehörde, Landes-Zentralbehörde, Landesregierung zuständigen Landesregierung werden von dem Ministerium des Innern wahrgenommen.

§ 2

Höhere Verwaltungsbehörden im Sinne der Gewerbeordnung sind die Kreisämter, soweit nicht in dieser Verordnung Ausnahmen vorgesehen sind.

§ 3

In den Fällen, in denen das Verfahren nach den Bestimmungen der §§ 20 und 21 der Gewerbeordnung einzutreten hat, bilden die Kreisausschüsse, die Provinzialausschüsse und der Verwaltungsgerichtshof die kollegialen Behörden.

§ 4

Ist bei einer Angelegenheit, die zur Zuständigkeit des Kreisamtes oder des Kreisausschusses gehört, die Kreisverwaltung als solche beteiligt, so wird ein anderes Kreisamt oder ein anderer Kreisausschuß von dem Ministerium des Innern mit der Entscheidung beauftragt.