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zweifelhaft. Es ist so gar ein urkundlicher Gegenbeweis aus dem XV Jahrhundert vorhanden, nach welchem man die Sache der Hennebergischen Erbmarschallsgüter in den damahligen Zeiten nicht anders als höchst ungewiß und unbestimmt ansehen kann. Im Jahre 1497 Freytags nach Oculi wendeten sich die beyden Geschlechtsältesten Cunz von der Kehr und Valentin von Bibra mit folgendem Schreiben an die damahlige Hennebergische Landesregentin, Margarethe, geb. Prinzessin von Braunschweig:

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Hochgeborne Fürstin vnd Fraw. Ew. Fürstlichen Gnade sind vnser vnterthenig willige dinst zuvor. Gnedige Fraw. Vnser Vetter vnd wir haben Ew. Gnaden gar zum ofternmale schriftlich vnd persönlich ersucht vnd gebetten, vm anzeygung vnd bescheidt, was zcu dem Erbmarschalckampt gehörig, vnsern beden geschlechtern zcusiende zcu geben, das vns Ewer gnade auch vnser gnediger Herr, Ewer gnaden sune, vnd Ewer gnaden Rethe zcu thun zcugesagt, des aber vnser vettern vnd wir vff diesen tagk mangeln. Vnd nachdem vnser obgemelt bit für Ewer gnaden vnd Herschaft auch zimlich vnd billig ist, dann ersuchen wir Ewre Fürstliche gnade abermals, vns vfftgemelt vnser bit clerlich vnd schriftlich antwort zcu geben, vns der mit samt vnsern vetter haben zcu gebrauchen. Wollen wir vmb