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beharrlich nach, und verwies so gar 1560 den Steffan von Bibra mit der gesuchten Untermarschallamts Belehnung an das Stift Wirzburg. Die Bischöffe von Wirzburg sahen nun beyde Ämter, das Ober- und Untererbmarschallamt dem Stifte so anheimgefallen an, daß sie über beyde, und also auch über die Afterbelehnung des letztern, wie sie das Stift nannte, ohne Rücksicht auf die vorhandenen Verträge nach ihrem Willen zu ordnen sich für berechtigt hielten. So wenigstens dachte Julius aus dem Geschlechte Echter von Mespelbronn, Fürstbischoff zu Wirzburg, und so bezeugen es alle dem Geschlechte von Bibra in der Folge von dem Stifte Wirzburg und den Obermarschällen ertheilte Lehnbriefe. So lange auch schon Steffan, nachdem er von dem Fürst Georg Ernst abgewiesen war, und nach seinem Tode sein Bruder Heinrich von Bibra zu Schwebheim um die Belehnung mit dem Untererbmarschallamte angehalten hatten, so hielt sie doch Julius von einer Zeit zur andern zurück, bis er endlich mit seinem gefaßten Plane, sein väterliches Geschlecht, die Echter von Mespelbronn an die Stelle des ausgestorbenen Geschlechts von der Kehr in der Theilnehmung des Erbuntermarschallamts einrücken