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Von der Zeit dieses Vertrags an führten beyde Geschlechter von Bibra und von der Kehr das Erbuntermarschallamt als ein in ihren beyden Familien umgehendes Lehn, jederzeit in der Person des Ältesten aus jedem Geschlechte, bis zum gänzlichen Absterben des Geschlechts von der Kehr ununterbrochen fort; freylich anfangs mit manchen zwischen eintretenden Streitigkeiten, deren erste Quelle im Grunde in dem geschlossenen Vertrage selbst zu liegen scheint. Dieser Vertrag schränkte die Gültigkeit der Rechte eines Geschlechts auf das jedesmahls erledigte Untermarschallamt auf die kurze Lehnsfrist von vier Wochen ein. Die ausdrücklichen Worte:

Sevmten vns aber die von Bibra die vir Wochen, als obgeschrieben stet, so sollen vnd wollen wir obgenanter Graf Heinrich vnd Grave Wilhelm vnser Son oder vnser Erben einen von der Kere, den dann die von der Kere darzu schicken würden, das Marschalk-Ampt wieder leyhen auch in den nechsten vir Wochen darnach als die von Bibra Ir vir Wochen gesevmt hetten, darin sie die von Bibra auch nichts hindern sollen in dhein Weiß an Geverde, der doch auch also sei das er dem Marschalk Ampt mag vorgesten: Deßelben gleichen wiedervmb sollen vnd wollen wir den von Bibra thun, wan das an sie keme.