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Zwischen dem Bischofe von Augsburg und dem Kemptner Fürstabt entwickelte sich nun ein Jahrzehnte hindurch währender Streit, ob nämlich der vom Stifter Ludwig von Rotenstein im Stiftsbriefe vorgesehene Fall der „Alienatio“ oder Veränderung der Kastenvogtei und des Vogtrechtes durch diese Rücknahme des Rotensteiner aperten Lehens seitens der Fürstäbte von Kempten eingetreten sei oder nicht und infolgedessen der Augsburger Bischof wirklich die Kastenvogtei, das Vogtrecht und das jus patronatus für sich bekommen habe oder nicht. Hierüber ist eine Information ausgearbeitet worden von Kemptischer Seite (bischöfl. Archiv) circa annum 1698 folgenden Inhaltes:

„1°. Im Jahre 1479 hat Ludwig von Rotenstein, Stifft Kemptischer Vasall, zwar mit Wissen seiner Agnaten oder Erben, aber ohne Consens des Lehenherren aus der Pfarrkirchen zue Grönenbach eine Collegiatam gemacht, in mainung der Kirchensaz Vogtey, jus patronatus allda sey sein aigen, als wie er in dem Fundationsbrieff austrucklich meldet.

2°. Diese Mainung, das jus patronatus zue Grönenbach aigen und nit Lehen seye, hat ein damaliger Fürst zue Kempten und seine Successores auch gehabt, dahero dieser Fundation nit widersprochen und folglich auch diese irrige Mainung von dorten bis ad annum 1684 gewesen, da man erst antiqua authentica documenta zu hand gebracht und daraus sich belehret, daß mehr gedachtes jus patronatus und Vogteyrecht zu Grönenbach „Kemptisches Lehen“ seye.

3°. Gedachter Ludwig von Rotenstein hat in dieser seiner Fundation yber die neue Collegiata für sich und seine Erben die Kastenvogtey reserviert, dergestalten, daß Keiner seiner Erben diese Castenvogtey aus der Erb- und Freundschaft auf keinerley Weis veräußern solle; im falle aber einer derselben diese Alienatio undernemmen sollte, solle ein Decan und Capitul des neuen Collegii ihne, Erben, bitten, solches nit zu thuen, und da dieser dennoch auf der Alienation beharren würde, solle alsdann ein Decan und Capitul befuegt sein, sich mit der Kasten Vogtey an einen s. t. regierenden H. Bischoffen zue Augspurg zu ergeben.

4°. Es hat auch mehrgedachter fundator Ludwig von Rotenstein dies sein Stifft mit sichern, aber einigen von dem fürstl. Stifft Kempten zu Lehen habenden gemeinen Höffen und Pauerngüettern jährlich gehenden Zehenten, Gülten und Zinsen, jedoch mit der austrücklichen declaration dotirt, daß Dechant und Capitul mit dem Lehen der Güether nichts zu thuen, sondern allein die „Nutzniesung“ haben sollen; nachdem nun