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rechtfertigte sich der H. Dekan, wie folgt: „Was jüngst verwichenen Monats April an Ihro Excellenz die catholische Unterthanen zu Zell klagend und ein mehreres den gewöhnlichen Gottesdienst (betreffend) underthänig vorgebracht, hab ich ablesend genugsam verstanden und bin ich jederzeit der Meinung, es geschehe ihnen nach Gestalt der Sachen eine Satisfaction; was aber das Colleg. Stüfft, weilen es von altershero dem Stift incorporiert, ihnen Zellern die Gottesdienst zu halten schuldig, auser wie bishero gehalten, nemblich den andren Sonntag oder wenn es füglich sein kann den dritten Sonntag; von Feurtagen ist mir niemalens gesagt worden, welches vileicht die Incorporation (Urkunde) ein klärlicheres in sich haben wirdte. Die christliche Lehr haben die Zeller vor diesem allher (so nit bald underlassen wirdt) besucht außer der Zeit, da H. Elias (Canoniker, Magister Elias Egg) seinen sonderen Fleiß erzeigen wolte, indem allgemeinen Gebett coram Venerabili besonders mit der Jugend begriffen pro avertenda contagione.[1] Daß aber die Zeller klagen, daß der Gottesdienst bei ihnen immer schlechter und im 5. und 6. Sonntag keine hl. Meß gelesen noch viel weniger eine Catechesis gehalten werd, wirdet H. Elias zu antworten wissen. Es ist auch nichts unbilliches, daß ihnen der gebührende Gottesdienst zu seiner Zeit gehalten, sonderlich wann das anerbottene Pferdt zu seiner Zeit vor dem Stüfft würde sein und der bestellte Canonicus zu rechter Zeit sich würde bei der Music allzeit einfinden, so wirds dem Stifft nit prajudicirlich sein; falls aber der Pfarrverweser von Zell nit sollte beim Stifft occupiret sein, kann Er under ieder Woch wochentlich wohl nacher Zell kommen. Es haben aber die Zeller, bevor diesem bei keinem Decano, so gewesen, Gottesdienst gehabt als eben der Zeit, habe ihnen kein einigen gesprochen, wann sie sich haben vermerken lassen, daß es der Gebühr nach nit hergangen; zudem haben andre Pfarrkinder alhero ebensoweit als die Zeller; wann sie einen solchen Eiffer haben zur hl. Messe, die allhier täglich zu gewißer Stund gehalten wird; welches alles und iedes ich zu seiner Zeit lieber ein mehreres möchte unterthänig mündlich möchte referieren als schriftlich.“

Als im Jahre 1533 die Klosterfrauen, „die grauen Schwestern vom Orden St. Franziskus III. Regel“ im Memminger Kloster „Mariä Garten“ vom Rat der Stadt bedrängt wurden wegen ihrer Glaubenstreue, blieben selbe im Gegensatz zu den Mönchen in dieser Stadt, die sich den Anordnungen des Rates der Stadt in Glaubensneuerung


  1. Außerordentliche Andachten zur Abwendung der Pestgefahr.