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6°. Die 1000 fl. Capital und järliche Zins mit 80 fl. seind ableßig und werden ihre Richtigkeit seiner Zeit schon erlangen.

7°. Die andere pia legata so anders nichts als Allmuesen den Unterthanen sein, belauft iärlich nach besag der Stüfftung zu 100 fl. Dieses legatum, wann manns judicialiter wolte erkennen lassen und in fundamento recht consideriren, so ist das Capital dieser Stifftung nit nur 10, sondern mehr als 20 mal ganz abgelöst mit viel viel Tausend Gulden aus den Ursachen: Die Underthanen wären schuldig nach Lauth des Allgäischen Gebrauchs ihre Rent, Zins, Gülten und alle Schuldigkeit gnädiger Herrschafft völlig zu geben, es seye Krieg, schlage Hagelschauer oder ander Mißwachs. Nun ist männiglichen bewußt, daß Ihro hochsel. Excellenz H. Graf Ott Heinrich Fugger wohlsel. seinen Underthanen in der Herrschafft Grönenbach alle Herrschafftsgeföll von anno 1632–1637 totaliter nit allein geschenkt, sondern Ihnen noch darzue an Getraid, Gelt, Roß und Vieh umb etliche hundert fl. vorgestreckt. Deßgleichen hat hernach die hinterlassene hochgräffl. Frau Wittib wohlsel. viell Jahr lang nit den vierten Thail Nuzen von der Herrschafft gehabt bis noch uff den heutigen Tag Ihro Hochgräfl. Gndn. H. H. Graf Bonaventura Fugger deroselben Unterthanen iärlichen Renth, Zins und Gilten nachsehen müessen. Dahero dieses Alles nichts andres als Allmuesen zu rechnen und dieser Punkt ohnmaßgeblich de jure gar wohl kann cassirt und gndg. Herrschafft in conscientiâ sicher gestellt werden, iedoch mit diesem Reservat, daß, wo die höchste Noth erfordert, Ihro Hochgräfl. Gnaden Ihren armen Unterthanen soviel möglich mit gnädiger Hilff begegnen sollte. Dieses Alles dem Hochverständigen Geist- und Weltlichen Rechts-Gelehrten allein zur Nachricht und Ihnen in Ihren Consiliis im wenigsten nichts vorgeschrieben.

Und wenn eine Dispensation in diesen fundationibus sonderlich in den Jartäg sollt zu erhalten sein uff Ewig, wäre hochwerth Erstlich was und wie viel einem ieden Stüffts Priestern von allen 6 Jartäg und wie viel den Frembden sollte geschöpft werden, zu benamsen.

Wann ein andrer frembder Priester, dazue man die negst gelegenen erfordern sollte, absens wäre oder us erheblicher Ursach nit erscheinen könnte, solle selbige Präsenz uff einen andern Tag gleich hernach eintweder durch diesen oder durch einen andern Frembden in solcher Formb und Gestalt verrichtet werden wie andere gethan haben.

Weylen dem Schuelmeister, Organisten und Musicanten zu solchen Jartägen ihre Präsenz geschöpft werden möchten als solle man die nechst gelegenen Priester, so Musicanten sein, wo anders möglich hierzue erfordern, damit diese Präsenz recht verdient werden.

Daß man quatembrlich 2 Heyl. Ämbter, ains de B. M. V. und dann ein Requiem musicaliter singe und halte, den übrigen Gottesdienst, das officium defunctorum verrichte, wie es sonst bishero gehalten worden und bräuchig gewesen.

NB. Bey dieser Sach hätt ein Unpartheyischer auch fordrist zu beobachten, daß die Priester in diesem Collegiat Stüfft dermahlen weit andres als â primâ fundatione hero besoldet werden, indem der iezige H. Decanus weit über seine 400 fl. ohne die Cost, der H. Canonicus