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gestanden, soll es auch inskünfftig damit also observirt und gehalten werden.

3. Soviel aber drithens den Stifftschaffner und dessen Präsentation betr. sollen die H. Fugger zwar diesmal damit den Anfang machen; inskünfftig aber soll es beim Vertrag und darin versehener Alternation bleiben, doch allzeit katholische subjecta bestellt und jedesmal von beeden Herrschafften beglübdet werden.

4. Mit Bestellung der Hailig Pfleg viertens und Aufrechnung deren Rechnungen soll es hinfüro wieder wie vor diesem gehalten, der Vertrag und das alte Herkommen observirt, die Hailig Rechnungen beeden Herrschaften zumahl erstattet, aber de praeterito dieser und anders gegen einander prätendirte Rechnungen compensirt und aufgehoben sein.

5. Anlangend fünftens die Filial Kirchen Ittelsburg, demnach die Reformirten damahlen nit erweisen können, daß sie in ihr das Exercitium geübt, hingegen die Katholiken in anno 1624 dieselbe allein gebraucht, sollen sie solche auch noch fürders also innhaben und gebrauchen, hingegen die Reformirte sich deren genzlichen enthalten.

6. So sollen auch zum 6. beede Herrschaften miteinander doch salvo processu Camerali einen gemeinen Meßmer zu Grönenbach kath. Religion dem Herkommen gemäß bestellen, welcher beeden Obrigkeiten schwören, auch beeden Teilen die Kirch mit Läuten und sonsten versehen, hergegen die Gefäll von allen Pfarrgenossen einnehmen soll.

7. Aber 7. wird der Spitalmeister zu Grönenbach von dem H. v. Pappenheimb gesetzt und muß beeden Herrschafften iedes Jahr ordentliche Rechnung tun.

8. Weilen auch 8tens der Pappenheimbische Verwalter der Herrschaft Rotenstein und die Seinige der geklagten Gewalttaten und Betrohungen wider die zur kath. Religion getretenen Untertanen und deren Kinder nit geständig, zumahlen sich dergleichen auch fürbaß zu enthalten erkläret und von den Subdelegirten dahin befelcht worden, so hat es dabey sein Verbleiben und werden beede Theil sich hierum dem Instrumento pacis gemäß fried- und schiedlich gegen einander zu verhalten hiemit nochmalen erinnert. Zu Urkund dessen seind dieser Recess wie gleichlautend ausgefertigt und mit der H. K. subdeleg. Commissarii fürgetruckten Pettschafften auch eigenen Hand-Unterschriften bekräftigt, denen zween beeden Parteien zugestellt, die zween andere aber bei der K. Subdelegations-Commission aufbehalten worden.

Actum Datum Ravensburg, den 2. July/21. Juny 1650.
Der Röm. Kayserl. Majestät subdelegirte Commissarii:
Georgius Köberlin. Dr. V. Nicola Miller.[1]

  1. Im Schreiben des Präsidenten, Kanzlers und der Räte, datum Dillingen. 15. Juli anno 1667, an Bischof Johann Christoph von Augsburg ist über die anno 1650 gegebene Ravensburger Signatur folgendes bemerkt: „Es hete zu Ravenspurg die Sach vileicht mehreres überlegt werden können, aber es hat dazumalen geheißen, der Duglaß sei noch im Landt und was thuen wolle; dieser recess gebe in das künfftige kein praejudicium, verstehe sich allein auf ain Interim und bis zu mehreren der sachen examination, wie dann solcher recess es auch clar mit sich bringt, aber anjezo will es anderst bediten und alle widrig attestationes auch sogar der Churfürstl. Regierung zu Amberg (wegen Predigt Langhans) contradicirt und zurückgetrieben werden.“ Auszug aus dem b. Archiv Augsburg.