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wie offenbar und kundbar sich keineswegs gebühret noch zuläßig, weder nach Besag des Religionsfriedens oder vermög der jüngst getroffnen Pragerischen Pacification ainzig anders als allein das alte allgemeine römisch-catholische Exercitium in der Stifft- und Pfarrkirchen zu obverstandenem Grönenbach oder anderen hiezu gehörigen Orten zu haben und zu gebrauchen oder einzuführen und anzustellen, sondern alles Widriges ain gewaltthätiges Unrechtes und nit verantwortliches procediren uf sich het und an Tag legte, derowegen befehlen wir euch sampt und sonders und ernstlich in crafft dieses offenen Patents bey unsrer Ungnadt und anderen Straffen Nach Ermüeßigung, daß ihr niemandt, wer dergleich sei, auf sein begünnen, da auch schon ain Kayserl. Rescript fürgewiesen wurde, im sonderbaren bedenken, daß solches aus obbedeutem Hauptfundament und Ursachen notwendig sub et obreptitium und also null, nichtig und ungöltig sein mueß, zu ainzigem anderen als wie obgehört dem Cathol. Exercitio die Kirch nit eröffnen noch außer das Cathol. Exercitium ist was darin noch, ein uncatholischen Meßner gedulden oder verstatten, sondern darwider protestiren, alles contradiziren und auch widersetzen, falls aber verbottene Gewalt, dem Ihr zu widerstehen nit mechtig fürgingen, dieß alsbald an Uns bringen sollen, so lieb Jedem ist, obangezogene Ungnadt und Straffen zu vermeiden; dessen zur Urkundt und Männiglichs Nachricht haben wir die Patent mit aigenen Handen unterschrieben und derselben unser gewöhnlich Insigel zu endt auftrucken lassen. Beschehen und geben den dritten Mai 1637.“

L. S. L. S. L. S.
Heinrich, Bischov zu Augsburg. Johann Willibaldt. Ott Heinrich Fugger.
(Kreisarchiv, Bd. 391).     

Die Erlassung dieses offiziellen Patentes war durchaus notwendig; denn der rotensteinische Verwalter und sein Anhang suchten fortwährend den Mitbesitz und Mitgebrauch der kath. Pfarrkirche zu erzwingen und scheuten deswegen selbst nicht vor roher Gewalttat zurück. So berichtet der ehemalige Dechant des Stifts, Pfarrer Gg. Fischer, d. d. 6. Nov. 1635 an Herrn Grafen Ott Heinrich Fugger, daß die Pest wiederum viele Todesfälle verlange, „Deus misereatur nostri;“ interim vacante sede et interregno („Er“ mußte in die Pfarrei Altusried wegen Weidlin sich flüchten; auf das Stift Grönenbach hatte er einen Interimsvikar bestellt), „geht’s halt confus zue; jeder thuet, was er will, nec Deum, nec homines timens; der rothensteinische Verwalter Georg Weidlin habe dem Ammann in Lachen ein öffentlich Patent überschickt, daß nit allein seines Ampts Verwandte, sondern auch die Fugger’schen Underthanen die dem Stifft schuldigen Zins, Rent und Gilt nit zu zahlen, bis wieder ein weltlicher Administrator aufgestellt werde; ebenso habe dieser Weidle seinen Fugger’schen Underthanen in Ziegelberg dimissorium und Freybrief ertheilt; nit weniger habe derselbe gestrig sich des