Am 22. Juni 1784 erschien plötzlich eine »Höchst-landes-herrliche Verordnung« (s. Originalabdruck) folgenden Inhaltes:
Gleichwie alle ohne öffentlicher Authorität und landesherrlicher Bestätigung errichtete Communitäten, Gesellschaften und Verbrüderungen, als eine an sich schon verdächtige, und gefährliche Sache, ganz unzulässig, und in allen Rechten verbothen sind, so wollen auch Se. kurfürstl. Durchl. solche überhaupt, wie sie immer Namen haben, und in ihrer innerlichen Verfassung bestellt seyn mögen, in dero Landen nirgend gedulden, und befehlen hiermit ernstlich, dass man sich all dergleichen heimlichen Verbind- und Versammlungen um so gewisser entäussere, als nicht nur das Publikum darüber schüchtern und aufmerksam wird, sondern auch Höchstdieselbe sowohl in Gnaden als anderen Sachen sorgfältigen Bedacht darauf nehmen werden, welches zu jedermanns Abmahn- und Warnung hiemit offentlich kuntgemacht wird.
- Ex commissione serenis. Dni. Dni.
- Ducis, et Electoris speciali.
L. S. kurfürstl. Obern Landes-Regierungssekretär.
Die Illuminaten glaubten durch dieses Verbot sich wenig oder gar nicht berührt, arbeiteten daher ruhig weiter, bis im Jahre darauf ein zweites Verbot (s. Originalabdruck) eine unbegrenzte Verfolgung einleitete. Dieses verschärfte Verbot lautete:
von Gottes Gnaden Pfalzgraf bey Rhein, Herzog in Ober- und Niederbaiern, des H. R. R. Erztruchsess, und Kurfürst, zu Gülch, Cleve und Berg Herzog, Landgraf zu Leuchtenberg, Fürst zu Mörs, Marquis zu Bergenopzom, Graf zu Weldenz, Sponheim, der Mark und Ravensberg, Herr zu Ravenstein etc. etc.
Unsern gnädigsten Gruss und kurfürstl. Gnade Jedermann zuvor.
Uns kann nicht anderst als sehr missfällig und empfindlich fallen, da Wir vernehmen, wie wenig Unser bereits unterm
Leopold Engel: Geschichte des Illuminaten-Ordens. Berlin: Hugo Bermühler Verlag, 1906, Seite 161. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Geschichte_des_Illuminaten-Ordens_(Engel)_161.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)