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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 7

Klient Hentsch in allen Punkten des Landesverrats schuldig gemacht hat. Es ist richtig, Hentsch hat dem Adler noch Material geliefert, als er bereits wußte, daß dieser Agent fremder Regierungen ist. Allein die gestern hier zur Verlesung gelangten Briefe des Adler an Hentsch beweisen, daß Hentsch wohl als Betrüger, aber nicht als Landesverräter gehandelt hat. Er hat den Adler tatsächlich düpiert und ihm von der Zeit ab, wo er wußte, daß er Agent der österreichischen und russischen Regierung ist, nichts geliefert, was sekret war. Dies hat wohl auch den Adler hauptsächlich zur Denunziation veranlaßt. Die gelieferte Arbeit über den Truppenaufmarsch ist kein Landesverrat, denn tatsächlich hat der Angeklagte die Arbeit zurückbekommen, da sie falsch und, weil außerdem nur bekannte Tatsachen enthaltend, wertlos war. Die Angaben des Hentsch konnten auch einer fremden Regierung nichts nützen, denn es ist festgestellt, daß alles, was im Eberstein richtig ist, auch im Hentsch richtig und was im Eberstein falsch, ist auch im Hentsch falsch. Ich behaupte: eine Benützung des amtlichen Kriegsverpflegungsetats hat überhaupt nicht stattgefunden. Ich beantrage also wegen dieses Punktes die Freisprechung. Was die Punkte 2, 4, 5 und 6, die Dienstinstruktion für Feldtelegraphie, Auszug aus dem Bericht für die Fortifikation von Metz, Sammlung der technischen Bestimmungen für Fortifikations-, Artillerie- und Garnisonbauten, die Anwendung des Infanteriegewehres M. 71, nebst einer Anleitung zum Distanzschätzen von A. Mieg anlangt, so dürfte es doch zweifelhaft sein, ob Hentsch nicht der Annahme war, es handle sich um nicht sekrete Dinge. Auch dürfte der sekrete Charakter der mitgeteilten Dinge noch nicht erwiesen sein. Der Verteidiger suchte dies in eingehender Weise darzutun und führte weiter aus: Was die Anklagepunkte 3 und 7, die Aushändigung der geheimen Instruktion bezüglich der Komplettierung mit Truppen und Pferden und die Angelegenheit bezüglich der Sturmgeräte anlangt, so hat der Angeklagte

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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 7. Hermann Barsdorf, Berlin 1912, Seite 49. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_7_(1912).djvu/53&oldid=- (Version vom 26.3.2023)