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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 6

sagen habe. – Nach kurzer Beratung des Gerichtshofs verkündete der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Goldschmidt: Nach dem Wahrspruch der Geschwornen ist der Angeklagte im Sinne der §§ 212 und 214 des Strafgesetzbuchs schuldig. Der Gerichtshof sieht in der Tat des Angeklagten eine große Gemeingefährlichkeit und Frivolität. Der Gerichtshof hat aber dennoch von einer lebenslänglichen Zuchthausstrafe Abstand genommen, da vielleicht doch die Möglichkeit vorliegt, daß der Angeklagte in der Eingebung des Augenblicks gehandelt hat. Auch will der Gerichtshof dem Angeklagten nicht die Möglichkeit nehmen, wieder ein ordentlicher Mensch zu werden. Der Gerichtshof hat deshalb den Angeklagten zu einer Zuchthausstrafe von vierzehn Jahren und zu zehn Jahren Ehrverlust verurteilt und dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Angeklagte ist abzuführen. – Der Angeklagte nahm das Urteil wohl mit großer Niedergeschlagenheit, aber doch mit äußerer Ruhe entgegen.

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Hugo Friedländer: Interessante Kriminal-Prozesse von kulturhistorischer Bedeutung, Band 6. Hermann Barsdorf, Berlin 1912, Seite 69. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friedlaender-Interessante_Kriminal-Prozesse-Band_6_(1912).djvu/73&oldid=- (Version vom 10.12.2022)