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auch Ihr Spruch wird mich nicht zwingen, so zu handeln, wie ich nicht handeln wollte. – Harden schloß: Ihr Urteil kann mir nicht ernstlich schaden. Ich glaube, von allen Beteiligten habe ich Ihr Urteil am wenigsten zu fürchten. Und deshalb bitte ich Sie, in Ihrem Beratungszimmer viel mehr an sich als an mich zu denken. Daran, daß unter einem neuen Fehlspruch wieder Ihr Name stünde. Lange würde er ja nicht gelten. Denn wenn Ihr Urteil mich unerträglich dünkt: es gibt mehr als ein wirksames Mittel dagegen. Das habe ich Ihnen bewiesen. Auch diesmal würde es vielleicht eine Weile dauern. Aber wir würden uns wiedersehen. Nur: Ihr Name wäre auch von diesem Dokument deutscher Rechtspflege nicht wegzukratzen. Ich habe nichts mehr zu sagen. – Nach längerer Beratung des Gerichtshofes verkündete der Vorsitzende: Der Angeklagte wird, als Verbreiter nicht erweislich wahrer Tatsachen, die einen anderen in der öffentlichen Achtung herabsetzen, zu einer Geldstrafe von sechshundert Mark und zur Tragung der in allen drei Verfahren entstandenen Kosten verurteilt; das Gericht hat ihn in allen Punkten schuldig gefunden. Am Tag nach dem Termin ließ Graf Moltke dem Verurteilten sagen, er sei ihm für die „Ritterlichkeit seiner Haltung“ aufrichtig dankbar. Vorher war an den Generalleutnant z. D. Grafen Kuno Moltke der folgende Brief („eingeschrieben“) abgegangen:

Grunewald, 21. 4. 09.
Eurer Exzellenz
teile ich das Folgende mit:

Auf Ihren Wunsch und im Vertrauen auf eine loyale Durchführung des im Lauf der letzten Wochen auf Ihre Anregung Vereinbarten habe ich am einundzwanzigsten März meinen Namen unter die Erklärung gesetzt, die Sie am Neunzehnten unterzeichnet hatten und die wir, mit einem gemeinsamen Begleitschreiben, am zweiundzwanzigsten März der Königlichen Staatsanwaltschaft eingereicht haben.

Ihr Herr Prozeßvertreter wird Ihnen bestätigen, daß