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erklärte nach vorheriger Vereidigung auf Befragen des Vorsitzenden: Ich bin meiner festen Überzeugung nach nicht homosexuell veranlagt, habe nie zu männlichen Personen eine sinnliche Leidenschaft empfunden und nie mit männlichen Personen geschlechtlichen Umgang gehabt. Auf weitere Beweißaufnahme wurde verzichtet. Oberstaatsanwalt Dr. Preuß beantragte 600 Mark Geldstrafe, Einziehung der inkriminierten Artikel und Auferlegung der Kosten. – Vertreter des Nebenklägers, Justizrat Dr. Sello: Ich habe nur nochmals zu erklären, daß mein Herr Klient mit dem Herrn Angeklagten in der Anerkennung der Tatsache übereinstimmt, der Vorwurf der Homosexualität sei in den Artikeln dem Grafen Moltke nicht gemacht. Eine andere Erklärung ist in diesem Stadium nicht abzugeben. – Verteidiger Justizrat Bernstein: Ich stelle fest, daß für die Annahme, dem Nebenkläger sei in den Artikeln Homosexualität vorgeworfen worden, nicht der Schatten eines Beweises erbracht worden ist. Jeder Angeklagte, selbst der obskurste, erst recht aber einer von Ruf und Ansehen, darf verlangen, nicht ohne Beweis für unglaubwürdig gehalten und verurteilt zu werden. Der Verteidiger wies alsdann darauf hin, daß ein großer Teil der Tagespresse auf Sensation erpicht sei. Glauben Sie, daß diese nicht einen Riesenlärm gemacht hätte, wenn in der Zukunft zu lesen gewesen wäre: Die bekanntesten Hofherren seien homosexueller Vergehen schuldig. Sie hat aber derartiges in der Zukunft nicht gefunden. Der Verteidiger schloß: Geben Sie Herrn Harden ein Urteil, bei dem er als Ehrenmann sich beruhigen kann, das ihn nicht nötigt, den Schleier noch weiter zu lüften, und freuen Sie sich des Rechtes, diese Sache so zu beenden! Herr Harden hat mich gebeten, über Strafart und Strafmaß kein Wort zu sagen. Wie Sie auch urteilen mögen: der Satz, mit dem ich schließen will, wird von keinem Unparteiischen bestritten und von der höchsten Instanz, von der Geschichte, bestätigt werden. Der Satz: In der Sache, die ihn heute zum vierten Male vor ein deutsches