Seite:Friedlaender-Interessante Kriminal-Prozesse-Band 3 (1911).djvu/347

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

hat aber ergeben, daß er mehr getan hat, er hat den Grafen Moltke und den Fürsten Eulenburg als homo- sexuell hingestellt. Der erste Angriff gegen ihn ist in dem „Zukunft“-Artikel zu finden, in dem von „zwei Ästheten mit verschiedener Sinnesrichtung“ die Rede ist. Durch die starke Betonung des Gegensatzes wird zum Ausdruck gebracht, daß das Schöne und Genußreiche, was der Prinz beim weiblichen Geschlecht findet, der Graf in entgegengesetzter Richtung, also beim männlichen Geschlecht, findet. So ist die Stelle sofort vom Frhn. v. Berger gelesen und verstanden worden und auch vom Angeklagten gemeint gewesen, denn er leitete aus der sexuellen Normwidrigkeit die politische Schädlichkeit ab; wie er dem Grafen Reventlow gegenüber selbst erklärt hat, als er sagte, daß er aus diesem Grunde das sexuelle Moment hineinziehen mußte. Auch bei den übrigen inkriminierter Artikeln ist der Gerichtshof der Auslegung des Oberstaatsanwalts gefolgt und hat die Einwendungen des Angeklagten nicht für stichhaltig angesehen. Der Angeklagte hat nach der Ansicht des Gerichts den Grafen Moltke als einen an Perversion des Geschlechtstriebes leidenden Mann hingestellt. Nicht anders sind die Artikel in der Öffentlichkeit aufgefaßt worden, sie sind vielfach sogar dahin aufgefaßt worden, daß er den Mitgliedern des Kreises strafbare Bekundungen des homosexuellen Triebes nachsagen wollte. Der Angeklagte hat auch dem Freiherrn v. Berger und dem Klosterprobst Otto von Moltke zugestanden, daß er den Nebenkläger für homosexuell halte und auf seine normwidrige Veranlagung hingedeutet habe, um dessen politischen Einfluß zu brechen. Ähnliches habe er dem Grafen Reventlow gesagt. Der Angeklagte meint nun, es stehe nichts von homosexueller Betätigung in den Artikeln, er mußte sich aber klar darüber sein, daß ein Homosexueller ein solcher Mensch sei, der sich homosexuell betätigt, daß dies also mit aktiver Homosexualität identisch ist. Deshalb hat der Angeklagte einen Erfolg der Artikel nach dieser