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Mann, den ich aus den Schilderungen anderer Leute gekannt habe und der mir als ein ganz charmanter und liebenswürdiger Herr geschildert ist, sehr viel gelitten hat, so muß ich sagen, es ist das nicht meine Schuld. Menschenwerk ist immer Stückwerk! Wo ist der Meister, der da nicht einen Fehler macht? Fürst Bismarck hat einmal gesagt, daß bei allen Fehlern, die man ihm vorwirft, er doch immer das Bestreben gehabt hat, seinem Lande zu dienen. Ähnliches kann ich, in die viel kleineren Verhältnisse übertragen, auch von mir behaupten. Nun soll ich dafür eingesperrt werden, und ich soll eine ganz ungeheure Geldstrafe, nämlich die hohen Prozeßkosten, auch der ersten Instanz tragen? Wenn ich mich prüfe in meinem Bewußtsein, so muß ich sagen, ich habe es nicht verdient! Aber ich appelliere nicht an Ihre Milde. Wenn Sie glauben, daß es notwendig ist und es dem Lande nutzt – dem Grafen Moltke wird es nicht nutzen – dann verurteilen Sie mich! Ich bitte um Ihren Spruch! – Nach 23/4 stündiger Beratung des Gerichtshofes verkündete der Vorsitzende, Landgerichtsdirektor Lehmann, folgendes Urteil: – 1. Der Angeklagte wird wegen Beleidigung im Sinne des § 186, in Tateinheit mit § 185 St.-G.-B. zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. – 2. Alle Exemplare der Zukunft, die die inkriminierten Artikel enthalten, werden eingezogen, und die Platten und Formen sind zu vernichten. – 3. Die Kosten des Verfahrens, mit Einschluß der dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen, werden dem Angeklagten auferlegt. – 4. Dem Nebenkläger Generalleutnant Grafen Kuno von Moltke wird die Befugnis zugesprochen, den Urteilstenor 6 Wochen nach Ausfertigung des Urteils in der „Zukunft“ auf der ersten Textseite, ferner in der Vossischen Zeitung, dem Berliner Tageblatt, der Kreuzzeitung, dem Hannoverschen Courier und der Kölnischen Zeitung auf Kosten des Angeklagten öffentlich bekanntzumachen. – In prozessualer Beziehung wendet der Angeklagte ein, daß das Privatklageverfahren auch nach Übernahme der