Seite:Friedlaender-Interessante Kriminal-Prozesse-Band 3 (1911).djvu/334

Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

panegyrisch von dem Angeklagten sprechen, dem der Staatsanwalt in loyaler Weise ja schon sein persönliches Recht hat zuteil werden lassen. Ich will keine Idealfigur aus dem Angeklagten machen. Angenommen aber, der Nebenkläger hätte recht, wenn er etwas aus den Artikeln herausliest, was nach der Behauptung des Angeklagten nicht darin steht, angenommen, der Angeklagte hätte so etwas schreiben wollen, er hätte Beweise gebracht und der Beweis wäre mißglückt – was hat er dann getan? Er hätte von einer Gruppe etwas behauptet, was auf einen dieser Herren nicht zutrifft. Dann kann man sagen: in bezug auf den Nebenkläger hat sich der Angeklagte geirrt. Würde da – selbst wenn § 193 nicht zutreffen würde – eine so schwere Strafe, wie sie beantragt ist, am Platze sein bei einem Manne, der seit 1½ Dezennien über alles schreibt, was das öffentliche Interesse in Anspruch nimmt und der sich nun einmal geirrt hat? Wer seit 1½ Jahrzehnten im Felde steht als Kämpfer, hat auch Feinde, und der Angeklagte ist ein gefährlicher Gegner wegen seines Mutes und seiner Geschicklichkeit. Daher kommt es, daß er sehr viele erbitterte, zahlreiche und mächtige Gegner hat, die nun Harden alles aufbürden wollen, was infolge des Prozesses an Mißständen und Abscheulichkeiten enthüllt worden ist. Was hat er denn getan, daß der Sturm der öffentlichen Meinung sich so sehr gegen ihn wendet? Er hat einige Männer von Einfluß, den er für schädlich hält, bekämpft. Wenn er dabei beleidigt hat, was nach wie vor bestritten wird, so mag er wegen der Beleidigung, die er demjenigen, der geklagt hat, zugefügt, bestraft werden. Aber wer nicht geklagt hat, muß aus dieser Verhandlung herausbleiben. Es darf unter keinen Umständen durch Mitteilungen, die ein Dritter an den Oberstaatsanwalt hat ergehen lassen, das Urteil des Gerichts auch nur um ein Atom beeinflußt werden. Wenn dem Angeklagten die bona fides konzediert wird und man ihm auch lautere Motive konzediert, so muß ihm doch sicher der Schutz des § 193 zugebilligt werden. Sogar die