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Bernstein, wir wollten die Folgen des Eingreifens eines Mächtigeren auf die Schultern des Herrn Harden legen, ist unlogisch. Herr Harden muß nun die Folgen dessen tragen, weswegen der Mächtigere eingegriffen hat. – Justizrat Dr. Sello: Graf Moltke hat doch als Zeuge unter seinem Eid ausgesagt, daß ein Artikel der Zukunft ihm Anlaß gegeben hat, am 3. Mai d. Js. seine Verabschiedung zu erbitten. – Verteidiger Justizrat Kleinholz: An der Ruhmespyramide, die der Herr Oberstaatsanwalt und der Herr Vertreter des Nebenklägers für den Angeklagten errichtet haben, will ich nicht weiter arbeiten. In dieser Pyramide ist ein Bestandteil von großem Wert, nämlich die Eigenschaft des Anstandes und der Wahrhaftigkeit, die meinem Klienten zugebilligt wurde. Herr Harden ist ein wahrhaftiger Mann, er würde das nicht ableugnen, was er geschrieben hat, und man muß ihm glauben, wenn er sagt, er habe die Beleidigungen, die ihm imputiert wurden, überhaupt nicht in die Worte hineinlegen wollen. Ein fortgesetztes Delikt kann unter keinen Umständen vorliegen, selbst wenn man tatsächlich das Vorhandensein der Beleidigungen annehmen wollte. Bei den ersten beiden Artikeln ist aber auch die Verjährung schon eingetreten. Der gute Glaube wird dem Angeklagten nicht bestritten werden können. Der erste Grund zu seinem Vorgehen war die Äußerung Bismarcks. Dieser Äußerung durfte Harden glauben, denn Bismarck überlegte immer sorgfältig, was er sagte. Auch Frau v. Elbe mußte Herrn Harden durchaus glaubwürdig erscheinen, ihr haben doch auch so viele andere Ärzte und Laien, geglaubt. Sie hat mehrfach Angaben dahin gemacht, daß zwischen Fürst Eulenburg und Graf Moltke nicht bloß eine innige Freundschaft besteht, sondern daß auch Perversitäten vorgekommen seien. Der Schutz des Paragraphen 193 muß dem Angeklagten zugebilligt werden. Er wollte die berechtigten Interessen des Staates vertreten. Im 15. Bande der Reichsgerichtsentscheidungen, 8. 19, ist ausdrücklich