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Angeklagten widerlegte! Sie stach ganz bedeutend von der Art ab, wie der Reichskanzler seinen Eid leistete. Fürst Bülow hat rund und nett der wahnsinnigen Verleumdung nach jeder Richtung hin den Boden entzogen. Fürst Eulenburg schwor aber sehr juristisch, daß er niemals Verfehlungen gegen Paragraph 175 St.-G.-B. begangen habe. Auffällig war doch auch, daß Fürst Bülow, der nach der Behauptung des Fürsten Eulenburg dessen Freund sein soll, bei jener Verhandlung im Brand-Prozeß nach den Berichten der Zeitungen mit diesem seinem Freunde kein Wort gewechselt haben soll. In diesem Prozeß haben wir hier eine halbe Stunde über die dem Fürsten Eulenburg betreffenden sexuellen Fragen gesprochen, ohne daß er eingegriffen hat. Er hat nur erklärt: „Ich habe niemals Schmutzereien gemacht.“ Das Gericht stellt sich auf den Standpunkt, daß darüber genügende Feststellungen gemacht sind, nachdem der Nebenkläger unter seinem Eide erklärt hat: er stelle es in Abrede, daß ihm bezüglich des Fürsten Eulenburg etwas Unschickliches bekannt sei. Ich erkläre hierzu: wir bezweifeln durchaus nicht, was Graf Moltke unter seinem Eide gesagt hat, aber damit wird doch nicht die Tatsache aus der Welt geschafft, daß wir einen Antrag gestellt hatten, der das Gegenteil von dem beweisen sollte, was Fürst Eulenburg dargetan hatte. Deshalb bin ich nicht in der Lage, der Aufforderung des Staatsanwalts zu entsprechen. Der Herr Oberstaatsanwalt weist auf den Lärm hin, den die Artikel verursacht haben. Wer an diesem Lärm schuld ist, ergibt sich aus den einzelnen Daten, in denen sich die Vorgänge abspielten. Die bekannt gewordene Tatsache, daß Se. Majestät gewisse Entschlüsse gefaßt habe, war es, die Aufsehen erregte. Ich glaube nicht, daß Se. Majestät so schwerwiegende Beschlüsse bloß auf Artikel der Zukunft hin faßt. Diese konnten doch nur die Veranlassung sein, die Sache sich anzusehen. Hardens Schuld ist es nicht, daß Graf Moltke anders zu Sr. Majestät steht als früher.