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angehöre und das er liebe, einen guten Dienst zu leisten. Ich glaube ihm das, weil ich Herrn Harden kenne, und weil ich weiß, daß er vielfach gute Zwecke verfolgt. Aber er hat seinem Vaterlande einen herzlich schlechten Dienst geleistet. Er hat sein Vaterland vor dem Auslande diskreditiert. Lesen Sie nur die Blätter des Auslandes, da werden Sie sehen, wie man jubelt, daß an unserem Kaiserhof eine Gruppe perverser Leute sich gebildet habe, die um unseren geliebten tatkräftigen Kaiser ihre Fäden spinne. Wie einst der Sohn des Dädalos mit wachgehaltenen Flügeln zur Sonne strebte und ins Meer stürzte, so ist Herr Maximilian Harden, der nach der Majestät zu fliegen glaubte, mit seinen schwachen Kräften hineingestürzt in ein Meer von Lüge und Entstellung. Der § 193 kann Harden nicht zur Seite stehen, denn der Schutz des Paragraphen ist nicht uferlos. In der ersten Verhandlung hat sich der Vertreter der Privatklage darauf beschränkt, eine strenge Bestrafung anheim zu geben. Ich kann mich darauf nicht beschränken. Ich habe alles erwogen. Der Angeklagte hat sich täuschen lassen, wie manche anderen klugen Leute. Er hat von den Mitteilungen der Frau v. Elbe Gebrauch gemacht und muß dies vertreten. Ich habe lange erwogen, ob eine Geldstrafe möglich wäre. Allein ich muß Gefängnisstrafe in Antrag bringen, weil der Angeklagte unsägliches Unglück angerichtet hat über den Grafen Moltke, den Fürsten Eulenburg und unseren Staat. Ich beantrage deshalb gegen den Angeklagten 4 Monate Gefängnis, Publikationsbefugnis für den Nebenkläger in mehreren Zeitungen und in der „Zukunft“. Außerdem beantrage ich, die gesamten Kosten, auch die Kosten des Privatklageverfahrens, dem Angeklagten aufzuerlegen. Ich möchte Herrn Harden zum Schluß noch eine vielleicht erfreuliche Mitteilung machen. Herr Harden hat begeisterte Anhänger, die bereit sind, für ihn in den Tod zu gehen. Ich habe kürzlich einen Brief erhalten, in dem mir gedroht wird, falls Herr Harden verurteilt wird, dann wird man mich aus dem Hinterhalt erschießen.