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an verschiedenen Teilen des Körpers, dagegen könne er die Frage des Oberstaatsanwaltes, ob die Gräfin hypererotisch sei, nicht bejahen; er könne auf Grund seiner Beobachtungen sie kaum für eine sehr sinnliche Natur erkennen. Daß sich hysterische Leute auch unter Umständen zu Boden werfen und mit dem Kopf an die Wand schlagen, komme vor. – Justizrat Dr. Sello stellte durch Befragen und an der Hand eines Briefes des Zeugen vom 21. November 1898 fest, daß der Zeuge sich der Gräfin gegenüber habe verwahren müssen, daß sie ihm eine Äußerung über die angebliche Perversität des Grafen Moltke in den Mund legen wollte, die sie in Wahrheit selbst getan hatte. – Justizrat Bernstein suchte aus anderen Briefen des Dr. Frey festzustellen, daß dieser augenscheinlich früher selbst von den glänzenden Eigenschaften der ehemaligen Gräfin Moltke überzeugt gewesen und wohl erst später zu einer abweichenden Auffassung über die Glaubwürdigkeit der Frau Gräfin gekommen sei – Dr. Frey: Er müsse mit aller Bestimmtheit dabei bleiben, daß bei der Frau v. Elbe eine schwere Hysterie vorhanden sei. Von seiten des Geh. Medizinalrats Prof. Eulenburg und des Dr. Magnus Hirschfeld wurde eine Reihe medizinischer Fragen gerichtet. – Justizrat Dr. Sello machte das prozessuale Bedenken geltend, daß das Schweningersche Ehepaar vor der Vernehmung nicht wieder vereidigt werden könne, da diese beiden Zeugen vielleicht dem Angeklagten Mitteilungen über den Moltkeschen Ehezwist zum Zwecke der publizistischen Veröffentlichung gemacht haben. Es wäre also immer noch die Möglichkeit gegeben, das Ehepaar Schweninger noch wegen übler Nachrede zur Verantwortung zu ziehen. Das könne sich erst nach ihrer Vernehmung ergeben. – Oberstaatsanwalt Dr. Isenbiel: Ich habe keinen Verdacht, daß sich diese Zeugen irgendwie der Beihilfe schuldig gemacht haben. Wie ich Herrn Harden kenne, hat er gewiß ganz selbständig gehandelt, und ich habe nicht das geringste Bedenken, das