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ausgeschlossen nur für die Vernehmung des Fürsten zu Eulenburg, des Grafen v. Moltke, der Frau v. Elbe, deren Mutter und weiterer Zeugen. Auch die Presse wird ausgeschlossen. Wann wir die Öffentlichkeit wieder zulassen können, bleibt späteren Beschlüssen vorbehalten. – Der Ausschluß der Öffentlichkeit wurde sehr streng gehandhabt. Den beteiligten Personen wurde es als Pflicht auferlegt, nichts über die unter Ausschluß der Öffentlichkeit stattfindende Verhandlung verlautbaren zu lassen. Trotzdem wurde bekannt, daß Vergleichsverhandlungen im Gange seien. Die Grundlage für einen Vergleich sollte ganz besonders durch die Aussage der Frau v. Elbe geschaffen worden sein. Diese sollte in nichtöffentlicher Sitzung bekundet haben: Sie habe ihrem früheren Gatten, dem Grafen Kuno v. Moltke nicht homosexuelle Veranlagung nachsagen wollen, er sei vielmehr ein durchaus einwandfreier und vornehmer Kavalier gewesen. Kriminalkommissar v. Tresckow bekundete in nichtöffentlicher Verhandlung: Er habe niemals gehört, daß Graf Kuno v. Moltke homosexuell veranlagt sei; er sei auch nie an solchen Orten gesehen worden, wo sich Leute von anormaler Gefühlsrichtung aufzuhalten pflegen. Ein anderer Graf Moltke aus der dänischen Linie sei einmal in Erpresserhände gefallen. Auch über den Fürsten Philipp zu Eulenburg seien ihm Tatsachen über etwaige Verfehlungen gegen § 175 absolut nicht bekannt. Über Herrn Lecomte dürfe er sich nicht äußern, da dieser der Vertreter einer fremden Macht sei. Auf Befragen erklärte v. Tresckow, daß homosexuelle Menschen in den höchsten und in den niedrigsten Kreisen vorkommen. Kriminalkommissar Dr. Kopp schloß sich dieser Bekundung an. Gerüchte über den Grafen Moltke seien in sehr vager Form aufgetaucht, sie seien aber erst nach den Ehescheidungsvorgängen entstanden. Kriminalwachtmeister Tietze wußte über homosexuelle Neigungen des Nebenklägers gleichfalls nichts. Er habe gerüchtweise nur folgendes gehört: ein Mann, der an Gehirnerweichung gestorben sei, habe vier