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zu erhärten: „Nach dem Erscheinen des Artikels ‚Nachtbild‘ – ‚der Harfner‘ und ‚der Süße‘ – habe ich dem Herrn Fürsten Philipp Eulenburg und dem Grafen Kuno v. Moltke, in deren Interesse und mit deren Wissen ich seit Jahren eine Verständigung mit Harden herbeizuführen versucht hatte, gesagt, Harden halte sie für sexuell abnorm und glaube, es sei aus patriotischen und psychologischen Gründen notwendig, daß sie aus dem Vordertreffen deutscher Politik zurücktreten. Irgend eine Regung persönlichen Grolles empfindet Harden gegen sie nicht. Das sagte ich ungefähr am 25. November 1906 dem Fürsten Eulenburg und dem Grafen Moltke. Mindestens seit diesen Einzelgesprächen, nach meiner Überzeugung aber sehr viel länger, wissen beide Herren, aus welchen auschließlichen Gründen Herr Harden sie gelegentlich bekämpft.“ – Traut Herr Graf Kuno Moltke dem Herrn Berger zu, daß er bereit ist, einen Meineid zu leisten, oder entschließt er sich endlich zu dem Geständnis, daß es nicht wahr ist, wenn er sagt, er habe die Artikel nicht verstanden. Jetzt hat er den traurigen Mut, den deutschen Richtern die Unwahrheit zu sagen. Entweder ist Reichsfreiherr v. Berger ein zum Meineid bereiter Mann, oder es steht fest, daß Graf Kuno v. Moltke dem Gericht seines Vaterlandes, der Reichshauptstadt, die bewußte Unwahrheit gesagt hat. Es liegt kein fortgesetztes Delikt vor, und der erste zur Anklage stehende Artikel ist verjährt. Selbst wenn aber der Angeklagte das gesagt hätte, was ihm der Beklagte unterstellt hat, so könnte er den Schutz des § 193 des Strafgesetzbuches für sich in Anspruch nehmen. Ich möchte den Privatkläger fragen, weshalb er bei der Aufzählung seiner Freunde in München gerade eine Reihe von Namen ausgelassen hat, bezüglich deren wir schließlich auch Anlaß zu Beweisanträgen nach der Richtung der früheren hätten. In den Artikeln stand deutlich zu lesen: Herr Lecomte, der Freund von Phili Eulenburg und Kuno Moltke ist Päderast. Was mußten denn die Herren tun, als die Angriffe erschienen,