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ich werde darlegen, daß das, was der Beklagte gesagt hat, wahr ist. Noch 100 Mal mehr ist wahr. Berechtigt war er als Staatsbürger dazu, diese absolut wahren Dinge zu veröffentlichen. Was den ersten Einwand anbetrifft, so erkläre ich, daß alles, was vor dem 16. März d. Js. veröffentlicht worden ist, nicht mehr zum Gegenstand der Klage gemacht werden kann. Der Gegner hat gesagt, daß er die Artikel nicht verstanden habe. Diese Behauptung ist eine bewußte Unwahrheit! Und ich werde später besonderen Wert darauf legen, dies dem Gericht darzutun, weil ich Ihnen den Mann in dem richtigen Lichte zeigen will, der es gewagt hat, zu versuchen, einen deutschen Schriftsteller, der nur die Wahrheit gesagt hat, ins Gefängnis zu bringen. Der Kläger weiß besser wie wir alle zusammen, daß alles, was Harden behauptet hat, wahr ist, ja, daß noch manches andere wahr ist, was vorläufig noch gar nicht behauptet worden ist. Ich erkläre, daß sich der Gegner nicht gescheut hat, einem preußischen Gericht mit einer bewußten Unwahrheit zu dienen. Der Herr Gegner hat ferner gesagt, er hätte nur deshalb erst so spät die Beleidigungsklage erheben können, weil Herr Harden sich so vorsichtig ausgedrückt hat, daß er gar nicht bemerkt habe, ob eine Beleidigung vorliegt, und daß man ihn gemeint habe. Wenn das der Fall ist, dann liegt eben keine Beleidigung vor. Wenn der Herr Gegner die Rede, die er soeben gehalten hat, in voriger Woche, vielleicht am 22. Oktober, gehalten hätte, so würde ich mich nicht darüber wundern. Nachdem aber sich die Ereignisse in der Verhandlung abgespielt haben, eine derartige Rede zu halten, ist mir mehr als unverständlich. (Mit erregter Stimme): Mir und jedem anderen Menschen ist und bleibt es unverständlich, wie mit einer Spur von sittlichem Pathos irgend etwas für den Herrn Grafen Kuno von Moltke noch vor einem Gericht in Anspruch genommen werden kann. Herr v. Berger, der Direktor des Deutschen Schauspielhauses zu Hamburg, hat mir geschrieben und ist bereit, seine Ausführungen eidlich