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ob es nicht notwendig sei, daß dieser dem Kaiser von der ganzen Angelegenheit Mitteilung mache. Graf v. Hülsen-Häseler lehnte dies ab, unter Hinweis darauf, daß Fürst Eulenburg, um den es sich ja in erster Linie handle, gar nicht Offizier sei, redete aber dem Kronprinzen zu, dem Kaiser selbst Mitteilung zu machen. Der Kronprinz wandte anfangs ein, daß er sich zu der Mission zu jung fühle, sprach aber am 2. Mai dann doch über die Vorgänge und Veröffentlichungen mit dem Kaiser. Dieser beschied darauf sofort den Chef des Militärkabinetts Grafen v. Hülsen-Häseler und den Minister des Innern von Bethmann-Hollweg zu sich, welch letzterer den Berliner Polizeipräsidenten von Borries aus Kissingen telegraphisch zurückbeorderte. Es fand eine mehrstündige Unterredung statt, in der in erster Linie Graf von Hülsen-Häseler das Wort führte und deren Endergebnis war, daß Graf Wilhelm Hohenau, bisher General à la suite des Kaisers, Graf Kuno v. Moltke, bisher Stadtkommandant von Berlin, und vor allem Fürst Philipp zu Eulenburg, einer der einflußreichsten Freunde des Kaisers, aus ihren hohen Stellungen verabschiedet wurden. Ein vierter der von Harden genannten Mitglieder des Eulenburgschen Freundeskreises, der Geheime Legationsrat von B., hatte es vorgezogen, noch vor Eintritt der Katastrophe seinen Abschied einzureichen, welcher ihm, freilich ohne die sonst üblichen Ehrungen, bewilligt wurde.“ Hier wird gesagt, der Kläger habe seine Stellung als Stadtkommandant wegen der vom Beklagten behaupteten homosexuellen Veranlagung verloren. In dem jetzigen Prozeß hat der Kläger behauptet, daß der Verlust seiner Stellung mit den das sexuelle Gebiet berührenden Angelegenheiten nichts zu tun hat. Wenn diese Erklärung des Grafen nicht richtig ist, so ist das ein weiterer Beitrag zur Lösung der Frage, ob ein Mann wie der Kläger geeignet gewesen ist, die Stellung zu Sr. Majestät einzunehmen, die er tatsächlich eingenommen hat und jetzt nicht mehr einnimmt. Es ist auch ein Beitrag zu der Frage,