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aufzustehen. – Vors.: Wird der Antrag auf kommissarische Vernehmung des Fürsten aufrechterhalten? – J.-R. Dr. v. Gordon: Ja, natürlich unter Konfrontation mit dem Zeugen Bollhardt. – Justizrat Bernstein: Was den Fürsten Eulenburg außer Möglichkeit setzt, vernommen zu werden, ist nach dem bisher vorliegenden Attest hauptsächlich der Gemütszustand. Die Gefahren in dieser Hinsicht würden bei einer kommissarischen Vernehmung dieselben sein, wie bei einer Vernehmung bei Gericht. Ich bitte jedenfalls, falls das Gericht die kommissarische Vernehmung beschließt, diese erst vorzunehmen, wenn die Beweiserhebung hier weiter vorgeschritten ist, damit die Vernehmung nicht wiederholt zu werden braucht. Es ist möglich, daß den Zeugenaussagen des Barons v. Berger und anderer Herren vom Privatkläger widersprochen wird. Er muß ihnen von seinem Standpunkt aus widersprechen. Der Herr Beklagte hat ein begreifliches Interesse daran, daß die Vernehmung des Fürsten Eulenburg vor voller Öffentlichkeit stattfindet. Wenn das nicht möglich ist, so muß das Interesse des Beklagten berücksichtigt werden. Ich fühle mich zu dieser Bemerkung veranlaßt dadurch, daß die klagende Partei keine Bedenken getragen hat, gegen eine unbescholtene Dame die Behauptung aufzustellen, daß das, was sie unter ihrem Eid aussagte, unwahr ist. Wenn Fürst Philipp zu Eulenburg unter Eid in Abrede stellt, daß er homosexuell veranlagt sei, und daß er diese Veranlagung betätigt habe, so werde ich versuchen, durch Zeugen den Beweis zu führen, daß diese Behauptung unwahr ist. Fürst Bismarck hat, wie Dr. Liman eidlich bestätigen wird, den Fürsten Eulenburg als Päderasten auf das allerdeutlichste bezeichnet. Fürst Bismarck hat bekanntlich seine Leute gekannt. Dem Beklagten gegenüber hat er dasselbe behauptet. Ich werde Zeugen vorführen, die Ihnen sagen werden, wie Fürst Bismarck zu dieser Meinung gekommen ist, Eulenburg sei homosexuell. Wenn dem vom Kläger widersprochen