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Graf behauptet zum Beispiel, er habe bis zum Februar 1898 mit Ihnen in einem ehelichen Verkehr gestanden. – Zeugin: Der eheliche Verkehr hat, wie ich schon gesagt habe, tatsächlich nur zwei Tage gedauert. Der spätere „Verkehr“, von dem der Herr Graf spricht, hat lediglich darin bestanden, daß wir der Leute wegen in gemeinschaftlichen Zimmern wohnten. – Nach längeren Auseinandersetzungen zwischen den beiderseitigen Prozeßvertretern über diesen Punkt bat die Zeugin v. Elbe nochmals ums Wort: Ich bin so angegriffen worden in meiner Ehre als Frau und vor allen Dingen als frühere Gemahlin des Grafen Moltke. Ich kann nur sagen, ich bin vor dieser unglücklichen Ehe acht Jahre glücklich verheiratet gewesen und bin jetzt wieder seit vier Jahren ebenfalls sehr glücklich verheiratet. – Justizrat Dr. von Gordon erklärte, daß dies doch nicht, wenigstens nicht in der letzten Zeit der ersten Ehe, der Fall gewesen sei. – Justizrat Bernstein: Der erste Gatte der Zeugin Frau v. Elbe war schwer krank, trotzdem war die Ehe glücklich. Wenn der Herr Privatkläger sich nicht veranlaßt fühlt, zu erklären, daß er seine frühere Gattin keinesfalls für meineidig hält, so mag er, wenn er es für gentlemanlike hält, alles tun, um die Aussage der Zeugin unglaubwürdig zu machen, um den für ihn vernichtenden Eindruck der Aussage zu verlöschen. Gelingen wird es ihm wohl nicht. – Graf Moltke, vom Vorsitzenden befragt, erklärte: Er wolle nicht behaupten, daß seine Frau hier vor Gericht bewußt die Unwahrheit gesagt habe. Das Bild der Ehe werde aber von ihr verzerrt. Er habe über 1½ Jahre ehelichen Verkehr mit der Zeugin gehabt, diese habe aber durch ihr ganzes Verhalten und die vielen bösen Szenen, die sie aufführte, es dahin gebracht, daß schließlich jedes Gefühl für sie erloschen war. Bei der Zeugin haben Temperamente und Stimmungen gewechselt, sie war bald himmelhochjauchzend, bald zu Tode betrübt. – Vert.: Justizrat Bernstein: Ich verweise darauf, daß im Juli 1898 der Vater der Zeugin