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und gar nicht kümmere, so lange sie nicht in die politische Sphäre übergreifen. Er habe sich doch auch nicht mit dem Grafen Wilhelm Hohenau oder mit noch höher betitelten Herren, die in Ungelegenheiten gekommen sind, beschäftigt. Der Verteidiger fragte den Privatkläger, ob er denn für Herrn Lecomte eintreten oder ob er erklären wolle, daß er sich in dessen Persönlichkeit geirrt habe. Graf v. Moltke: Ich kenne diesen Herrn gar nicht näher, aber ich fühle mich beleidigt, daß ich immer in den Kreis gezogen werde, zu dem Herr Lecomte, der jetzt sexueller Verirrungen bezichtigt wird, gehört. – Justizrat Bernstein: Der Privatkläger, der der intimste Freund des Fürsten Philipp Eulenburg ist, hat als Generaladjutant des Deutschen Kaisers nicht verhindert, daß dieser Herr Lecomte dem Kaiser vorgestellt wurde. Fürst Philipp Eulenburg und der Mann, der sich mit Emphase dessen Freund nennt, hätten wohl die Pflicht gehabt, ehe sie die allerhöchste Person mit diesem Herrn in Verbindung brachten, sich über letzteren genau zu orientieren. – Justizrat Dr. v. Gordon trat diesen Ausführungen nachdrücklich entgegen. Wenn ein Botschaftsrat der französischen Botschaft auf der Jagd des Fürsten Eulenburg dem Deutschen Kaiser vorgestellt wurde, so kann doch der Privatkläger nicht die Verantwortung dafür tragen. Der Angeklagte erklärte: Es ist doch unmöglich zu sagen: „Diese Herren gehen mich absolut nichts an, aber alles, was du über diese Herren gesagt hast, ist beleidigend für mich. Herr Lecomte ist auch dem Privatkläger keineswegs nur flüchtig bekannt. Wenn in kritischer Zeit höchster politischer Spannung, wo die Frage ob Krieg oder Frieden auf des Messers Schneide stand, der Botschaftsrat der französischen Republik intim mit dem Kreise verkehrt, der mit dem Deutschen Kaiser in nahen Beziehungen steht – so sollte der General-Adjutant des Deutschen Kaisers keinen Grund haben, sich über die Person des Herrn Lecomte zu orientieren? Graf Moltke: Es wurde ja über Herrn Lecomte gemunkelt, wie manchmal