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der Privatkläger gemeint war und nicht der Botschaftsrat Lecomte. – Der Privatkläger erklärte, daß er durch diese höhnische Art in der er als der „Süße“ bezeichnet wurde, sich beleidigt fühle. – Harden machte dagegen darauf aufmerksam, daß der Privatkläger mit solchen Kosenamen, z. B. auch mit dem Namen „Tütü“ in seiner Familie bezeichnet worden ist. – Der Privatkläger erwiderte, er werde mit dem Namen „Tütü“ noch in der Erinnerung an seine Kindheit von zweien seiner Schwestern bezeichnet. – Harden: Bestreitet der Privatkläger, daß er Süßigkeiten gern ißt und beispielsweise Süßigkeiten, Pralines u. dgl. mit ins Theater zu nehmen pflegt, so daß man von ihm sagte: „Da kommt der Süße mit der Düte!“ – Graf von Moltke: Davon weiß ich nichts. – Harden: Wird bestritten, daß Graf Moltke Rot auflegt? – Privatkläger: Ja, das wird bestritten. – Harden: Ist es für den preußischen General Graf Kuno von Moltke eine Beleidigung, wenn er der „Süße“ genannt wird, während er durch den Kosenamen „Tütü“ nicht beleidigt ist? Es ist auch bereits vor langen Monaten zugegeben, daß die Herren Fürst Philipp zu Eulenburg und Graf Kuno von Moltke, die untereinander von einem „Liebchen“ sprachen, mit diesem Worte die höchste Person im Lande zu bezeichnen für gut befanden. Das haben die Herren mir gegenüber zugegeben durch einen mir zugesandten Freund. Es wird wohl nicht behauptet werden, daß Fürst Eulenburg und Graf Kuno Moltke auch nur einen Augenblick im Zweifel darüber waren, was der Artikel von dem „Harfner“ und und dem „Süßen“ zu bedeuten hatte. Sie wußten sehr genau, was es heißt, wenn gesagt wurde: „wenn er nur nichts davon erfährt.“ Darin sollte darauf hingedeutet werden, was die höchste Stelle im Lande wohl dazu sagen würde, wenn sie erführe, daß sie von dem Generaladjutanten mit dem Worte „Liebchen“ bezeichnet wird. Bei weiterer Erörterung der Bedeutung seiner Artikel blieb der Angeklagte dabei, daß er sich um die privaten Neigungen der Herren ganz