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Diese Gruppe existiert nicht, und Graf von Moltke steht völlig rein da! – Vors.: Herr Privatkläger, wollen Sie sich auch dazu äußern? – Privatkläger Graf von Moltke: Ich kann nur wiederholen, daß ein solcher Kreis nicht existiert und gar nicht existieren kann! Denn dieser Kreis ist gedacht in der Umgebung der Allerhöchsten Person, und zwar in der allernächsten Umgebung. Ein solcher Kreis existiert nicht. Meine Freundschaft mit dem Fürsten Eulenburg besteht schon seit jungen Jahren und hat mit perversen Dingen absolut nichts zu tun. – Harden: Fürst Philipp Eulenburg, Graf Hohenau und Herr Lecomte stehen ja doch dem Privatkläger sehr nahe. Was ist also darüber zu reden, ob ein solcher „Kreis“ besteht? – Der Privatkläger bestritt, daß es ein Freundeskreis war. – Justizrat Bernstein: In dieser Gruppe sind verschiedene Stufen der Homosexualität vertreten. Niemals hat der Angeklagte angedeutet, daß der Privatkläger mit aktiver Betätigung homosexueller Neigungen hervorgetreten ist. Der Angeklagte wird beweisen, daß der Privatkläger in geschlechtlichen Dingen nicht so fühlt, wie die Mehrzahl deutscher Männer denn doch noch fühlt. Bezüglich des einen Herrn dieser Gruppe ist zu behaupten, daß er seine homosexuelle Wesensart in Handlungen schwerster Art umgesetzt hat. Und wenn der Privatkläger einer Gruppe angehört, zu der auch dieser Herr gehört, so kann der Angeklagte nicht bestraft werden, wenn er aus diesen Vorkommnissen solche Schlußfolgerungen zieht. Hat der Privatkläger gewußt, daß Graf Hohenau so ist, wie er geschildert worden ist, oder hat er wenigstens davon gehört? – Graf von Moltke: Ich habe das niemals gewußt. Es war mir absolut nicht bekannt. Ich bestreite es. – Harden: Ich muß die Bemerkungen des Privatklägers als unrichtig bezeichnen. Platzmajor Ernst von Hülsen und General von Kessel werden bekunden, daß dem Privatkläger die Verfehlungen des Grafen Hohenau bekannt waren, und sie ihm gesagt haben, es sei nicht recht von ihm, daß er nicht