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gehandelt hat? – Justizrat Dr. v. Gordon: Mein Mandant kennt eine solche Gruppe überhaupt nicht. Es gibt eine solche Gruppe in der Form, wie es von Harden behauptet wird, überhaupt nicht. Es besteht nur eine Freundschaft zwischen dem Grafen Moltke und dem Fürsten Eulenburg. Diese Freundschaft ist aber klar und rein wie die Sonne. Mit dem Grafen Hohenau besteht überhaupt keine nähere Freundschaft. Es handelt sich bei dem Grafen Moltke und dem Grafen Hohenau um Beziehungen, die selbstverständlich nur mit den amtlichen Stellungen der beiden Herren zusammenhängen. Beide gehören zu den sechs Flügeladjutanten Seiner Majestät und sind hierdurch in einen näheren Kontakt gekommen. Herr Lecomte ist dem Privatkläger vollkommen fremd, ebenso wie ein Herr von Below, der von Herrn Harden in neuester Zeit in den angeblichen Freundeskreis hineingezogen worden ist. Herr Graf Moltke hat mit mir zusammen erst aus dem Adreßbuch etwas Näheres über Herrn vor Below erfahren. (Mit erhobener Stimme): Es existiert kein Kreis, kein Grüppchen und auch keine Kamarilla. Die Taktik der Gegner ist, alle möglichen Menschen in die Sache hineinzubringen und in irgendeine Beziehung zu dem § 175 zu bringen. Ich kann mur nochmals erklären, die Freundschaft des Grafen Moltke zu dem Fürsten Eulenburg steht turmhoch über derartigen Verdächtigungen. – Harden: Alles was hier gesagt ist, ist unrichtig. Graf Hohenau ist diesem Privatkläger durchaus nicht fremd. Er ist seit Jahren mit ihm in unmittelbarer Nähe Sr. Majestät gewesen, und er ist ja auch mit ihm verwandt. (Der Privatkläger rief: Aber sehr entfernt!) – Justizrat Dr. v. Gordon: Wenn der Angeklagte noch gegen 200 Leute Vorwürfe erhebt, so kümmert mich das gar nicht. Mich kümmert hier nur der Privatkläger Graf von Moltke. Sie hätten Recht, wenn Sie gesagt hätten, es besteht eine Kamarilla, in der perverse Neigungen herrschen, und zu dieser Kamarilla gehört der Privatkläger. Ich habe aber dieses Band zerschnitten und behaupte nochmals: