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Leopold I., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden: Friede von Nimwegen

Nachtheil gereichend / seinen Consens und Willen geben / sondern demselben sich vielmehr wiedersetzen / noch des andern Feinden / oder denen / so ietzo Feinde sind / oder künfftig werden können / einige Hülffe an Kriegsleuten / Waffen / Munition / Schiffe und Schiff-Volck noch einigen zum Kriege dienlichen Sachen / oder an Geld zu Hülffe des Kriegs directe oder indirecte / heimlich oder öffentlich lasse zukommen / noch derselbe mit Lager oder Winter-Quartire in den Röm. Reich oder Schwedischen Gebiethe helffen oder helffen lassen / daß die Qvarantie darunter gemeldet / in ihren Würden bleibe.

5. Und weil dem öffentlichen Ruhestand daran gelegen / daß der Krieg / welchen Ihr. Kön. Maj. und Reiche Schweden mit Ihro Kön. Maj. zu Dennemarck / dem Churfürsten von Brandenburg / Bischoff von Münster / und Hertzog von Braunschweig / Lüneburg / Oßnabrück / Zell und Wolffenbüttel annoch haben / auch beygelegt werden / so wollen Ihr Käys. Maj. und das Reich / so wol vor sich als zugleich mit andern möglichen Fleiß als Mediatores zwischen denselben einen Frieden zutreffen anwenden / doch daß die Mutaille Verbindung zwischen Ihr. Käys. Maj. und Röm. Reiche und dem König und Reiche Schweden / in vorigen Articul getroffen / den Feinden nicht zuhelffen in ihren Kräfften bleibe.

So lang aber der Friede zwischen obenbenandten Partheyen nicht wird getroffen seyn / soll Ihr Kön. Maj. von Schweden nicht gehindert werden / den Krieg gegen vorbemeldte dero Feinde zuführen. Wenn aber ein Vergleich getroffen / soll derselbe in dem Tractat also mit begriffen verstanden werden / als wäre er außdrücklich von Wort zu Wort mit hinein gesetzet.

6. Solte demnach der Handel und Wandel zu Wasser und Lande denen Unterthanen Ihrer Käys. Maj. und des Röm. Reichs / fürnemlich den Handels-Städten im Reich / Ländern / Gebieth und Hufen des Königreichs Schweden frey stehen / und in gleichen Schweden in Röm. Reich selbige Freyheit / Gerechtigkeit und Privilegien haben / wie sie dieselbe vor dieser Unruhe gehabt.

7. Ihro Käyserl. Majest. wollen nach dero Käyserl. Ammte den Hertzog zu Schleßwig / Hollstein / Herren Christian Albrecht nicht minder als andern Ständen des Reichs nach des Reichs Satzungen seinen Schutz mittheilen / den ihme seine in Reich gelegene Länder und zukommende Gerechtigkeiten behalten bleiben / und wollen auch möglichsten Fleiß anwenden / daß

Empfohlene Zitierweise:
Leopold II., Ludwig XIV. von Frankreich, Karl XI. von Schweden : Käyserl. und Frantzösischer Friedensschluß / Welcher In Nahmen der heiligen und unzertrennlichen Drey-Einigkeit zu Niemwegen geschlossen und unterzeichnet worden:. , 1679, Seite 15. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Friede_von_Nimwegen_015.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)