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Burgundie rectoribus schreibt[1]; der oberste königliche Beamte erscheint in späterer staufischer Zeit als procurator Burgundiae[2], unter K. Rudolf als ballivus generalis, später als advocatus provincialis[3], ohne dass dieses Amt auf seine sonstigen Standesverhältnisse irgendwelchen Einfluss geübt hätte.

173 Der Herzog von Burgund oder Dijon, wie ihn die Reichskanzlei durchweg nennt, kommt im zwölften Jahrhunderte mehrfach in den Kaiserurkunden als Zeuge vor[4] und stand in Lehnsverbindung mit dem Reiche. Von irgend grösserer Bedeutung scheint diese aber doch nur unter Herzog Hugo gewesen zu sein, welcher die Grafschaft Albon in Südburgund erheirathete und sich 1186 dazu verstand, dem K. Heinrich hominium – et legiitatem zu leisten de tota terra comitatus Albonis, qui infra districtum imperii continetur, und weiter zu Lehen zu nehmen allodium U. de Baugeio et alia etiam allodia, quae eupra terminos imperii sunt constituta[5]; er führte selbst den Titel Burgundiae dux et Albonii comes.[6] Dass der Herzog, so weit er überhaupt für das Reich in Betracht kam, den Fürsten gleichgehalten wurde, ist wohl nicht zu bezweifeln, wenn auch die wenigen bezüglichen Urkunden festere Anhaltspunkte nicht bieten. Das ganze Verhältniss, dem von Flandern entsprechend, löste sich wesentlich mit dem Tode Hugo’s 1192, da die Grafschaft Albon an einen jüngeren Sohn kam; die andern Reichslehen, wie solche auch die Grafen von Champagne hatten, dürften zu unbedeutend gewesen sein, um eine wirksame Verbindung mit dem Reiche zu erhalten.

174 Einen Pfalzgrafen von Burgund, Namens Otto, finden wir vereinzelt in Kaiserurkunde von 1123[7], welcher aber, ohne dass ich ihn näher zu bestimmen wüsste, dem Hause der Herrscher der Freigrafschaft nicht anzugehören scheint. Diese führten durchweg den Grafentitel; erst Otto, Sohn K. Friedrichs I., nannte sich bald Graf, Markgraf oder Herzog[8], bald auch Pfalzgraf von Burgund; unter den Meranern war das durchaus der stehende Titel, bis er unter ihren Nachfolgern wieder mit dem Grafentitel wechselte.

Dass Otto zu den Reichsfürsten gezählt wurde, ist nicht zu bezweifeln; so finden wir ihn 1190 vor Böhmen, Meissen und Lausitz[9]; seine Wittwe Margaretha, welche 1202 von K. Philipp mit der Grafschaft belehnt wurde, sagt mit Rücksicht auf ihn: cum nobilium principum sit et maxime ex imperiali stirpe procreatorum u.s.w.[10] Durch ihre Erbtochter kamen Besitzungen und Titel an die Herzoge von Meran, welche ohnehin Reichsfürsten waren[11], so dass ihre Stellung nicht entscheiden

  1. Huillard 4, 714.
  2. 1230-49: Huillard 3, 406. Zeerleder 1, 301. 406.
  3. Zeerleder 2, 34. 338. 410.
  4. 1166. 78. 88: Calmet 2, 364. Perard 253. Guichenon b. de Bresse. 249.
  5. Perard 233. 260. Vgl. Brequigny 4, 131.
  6. Perard 262. 263.
  7. Ughelli 4, 542.
  8. Vgl. Stälin 2, 245.
  9. Lacombl. 1, n. 524.
  10. Chevalier 1, 334.
  11. Vgl. § 137.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 222. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_250.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)