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zur Bezeichnung einer der Reichsverfassung nicht eingefügten Herrschergewalt gebraucht fanden[1], so begegnet uns auch hier 1252 ein C. vicem gerens ex parte lantgravii principis Hassie.[2] Von einem Schriftsteller finden wir schon zu 1227 denselben Ausdruck für Hessen gebraucht: L. Thuringorum lantgravius, princeps Hassie et Saxonie comes palatinus.[3]

154 Die bairischen Landgrafen von Stevening nehmen selbst unter den Grafen eine so wenig bevorzugte Stellung ein[4], dass es als völlige Regellosigkeit erscheinen muss, wenn sie 1194 einmal Thüringen und Braunschweig vorstehen.[5]

Nicht anders ist die Stellung ihrer Nachfolger seit 1186, der Landgrafen von Leuchtenberg, anfangs noch mehrfach unter dem Namen von Stevening erscheinend[6], vereinzelt auch als Landgrafen von Waldeck bezeichnet.[7] Denn während die früher genannten Magnaten mit höhern Amtstiteln doch wenigstens in der Regel den Grafen vorstehen, stehen diese, wie sie nobiles und spectabiles genannt werden, ziemlich regelmässig unter den Grafen[8]; sogar sizilischen Grafen[9] und einfachen Edeln[10] finden wir sie nachgestellt. Um so auffallender ist es, wenn dieselben später unbestritten als Reichsfürsten galten und die Landgrafschaft auf der Fürstenbank vertreten war. Da von einer Erhebung nichts bekannt ist, so müssen wir auch hier, wie bei Baden, eine stillschweigend zugelassene Aenderung des Titels als massgebend annehmen. Den Zeitpunkt genauer zu bestimmen reichen die mir bekannten Daten nicht aus und die neuesten Einzelforschungen über das Geschlecht bieten für diese Frage keinen Anhaltspunkt. Im J. 1365 wird der Landgraf als Getreuer, 1377 als spectabilis ganz bestimmt von Fürsten unterschieden[11], und noch in der Reichsbelehnung von 1408 nur als Edler bezeichnet.[12][WS 1] In den Matrikeln von 1422 und 1431 wird er gar nicht aufgeführt, in den spätern aber unter den weltlichen Fürsten; 1486 wird er vom Kaiser als Fürst bezeichnet[13]; 1502 erhält Mecklenburg die Anwartschaft auf die Landgrafschaft nach Absterben des hochgebornen J. landgrafen von Leuchtenberg unsern und des reiches fürst.[14]

155 Auch der Titel eines Landgrafen von Elsass war nicht mit der Fürstenwürde verbunden, wird für die betreffenden Geschlechter überhaupt nur wenig in Kaiserurkunden gebraucht. Die Landgrafen des untern Elsass stehen gewöhnlich als Grafen von Werd[15], auch wohl als Grafen von Elsass[16] unter den andern Grafen; aber auch da, wo

  1. Vgl. § 138 n. 11.
  2. Wenk, 3, 125.
  3. Ann. Reinhardsbr. 205.
  4. 1181-94: Meiller 58. 69. M. B. 481.
  5. M. B. 29, 481.
  6. Abh. d. Münchn. Ak. 6, 21.
  7. Huillard 3, 154.
  8. Reg Phil. n. 19. 26. 61. 66. Fr. 157. 315. 653. 691. 715. 911. R. Boic. 1, 382. M. B. 30, 37. 59. 88. 588. Oefele 2, 114.
  9. 1230: Huillard 3, 223.
  10. 1229: Huillard 3, 154.
  11. M. Zoll. 4, 76. Miraeus 2, 1244.
  12. Reg. Sigism. n. 2685.
  13. Guden 5, 468.
  14. Lünig 9, 500.
  15. Reg. Fr. 155. 169. 217. 291. 300. 829 u.s.w.
  16. Reg. Henr. r. n 210. 230.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 200. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_228.jpg&oldid=- (Version vom 7.1.2019)
  1. recte: Reg. Rup.; siehe Korrektur S. 424