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Rheinau, Weissenburg in solchen Stellen den Laien vorgestellt, während die Pröbste von Aachen, Köln, Brixen, Speier auf sie folgen[1], so möchte sich daraus folgern lassen, dass jene Fürsten waren, während sich aus der Stellung der Aebte von Egmond, S. Truden, Ebrach hinter Laien[2] umgekehrt schliessen lässt, dass sie nicht zu den Fürsten zählten.

Grossen Werth für die Entscheidung unserer Hauptfrage hat dieser Umstand allerdings nicht; der Stellen sind nur wenige, aus welchen sich der Stand der Aebte danach bestimmen lässt. Zudem will ich auch nicht verschweigen, dass sich mehrfache Unregelmässigkeiten in dieser Richtung finden; nicht allein die Aebte von Lorsch[3], S. Gallen[4] und Elwangen[5], über deren Fürstenstand doch kein Zweifel sein kann, auch die Bischöfe von Regensburg und Passau[6], von Naumburg und Meissen[7] finden sich vereinzelt weltlichen Fürsten nachgesetzt; in Urkunde von 1220 werden alle Regeln so ausser Acht gelassen, dass auf den Markgrafen von Montferrat zunächst der Bischof von Turin, dann die Grafen von Blandrate, endlich noch der Bischof von Ivrea folgen[8]; in Urkunde von 1144 folgen die Fürstäbte von Korvei und Fulda sogar erst hinter einer Reihe von Grafen.[9] Andererseits finden wir wieder 1293 die Aebte von Zwifalten und Schaffhausen, bei welchen jede anderweitige Andeutung des Fürstenstandes fehlt, Laien vorgestellt, während der Probst von Augsburg ihnen folgt.[10] Die Regel selbst wird mir dadurch freilich kaum zweifelhaft; aber als entscheidendes Kennzeichen für oder gegen den Fürstenstand eines Abtes dürfte sie doch kaum benutzt werden.

121Scheidung der geistlichen Zeugen in Fürsten und Prälaten kann uns aber zugleich einen Anhaltspunkt zur Scheidung der Laienfürsten von den Magnaten geben, nämlich durch die Stellung der Prälaten in solchem Falle. Diese ist verschieden; wir fanden schon oben ein Beispiel, in welchem die Honorabiles erst auf die Magnaten folgen, ihnen nur die Ministerialen nachstehen; in einer andern Urkunde fanden wir sie zwischen den Illustres und Spectabiles.[11] Dass ihre Stellung auch da, wo die Klassen nicht abgetheilt sind, eine wechselnde ist, ergibt sich bald. Stehen sie zwischen Magnaten und Ministerialen[12], so ergibt sich daraus nichts für unsern nächsten Zweck. Folgen dagegen Grafen und einfache Edle, von denen wir im allgemeinen wissen, dass sie nicht zu den Fürsten zählen, auf die Prälaten, so dürfen wir auch wohl als Regel annehmen, dass alle vorstehenden Fürsten, alle nachstehenden Magnaten sind, weil ein anderer Theilungsgrund in solchen Fällen gar nicht abzusehen wäre. Ich habe es denn auch durchweg

  1. Reg. Henr. r. n. 271. Fr. n. 840. 861. Gerbert c. ep. 220. Lünig 14, 471.
  2. Reg. Wilh. n. 81. Albr. 364.
  3. 1192: M. B. 29, 466.
  4. Reg. Henr. r. n. 282. Vgl. § 116 n. 9.
  5. Reg. Fr. n. 117. 122.
  6. 1217: Meiller 121 (bischöfl. Urk.)
  7. Reg. Rud. n. 1083.
  8. Reg. Fr. n. 392.
  9. Wenck 2, 94.
  10. Reg. Ad. n. 113.
  11. Vgl. § 110. n. 15. 16.
  12. z.B. 1185: Lacombl. 1, n. 495. 1217: Meiller 121. Reg. Henr. r. n. 271. Fr. 840. 841.
Empfohlene Zitierweise:
Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 169. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_197.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)