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Verhältniss finden wir nun allerdings wieder in Strafbestimmungen K. Heinrichs VII. vom J. 1313: sub pena centum librarum auri pro qualibet civitate, et quinquaginta librarum auri pro quolibet castro, villa, marchione, duce, comite, barone et quolibet nobili et viginti librarum auri pro qualibet alia singulari persona; in andern Urkunden wird wesentlich übereinstimmend festgesetzt eine mulcta centum librarum auri pro qualibet communitate, quinquaginta pro quolibet marchione et comite et viginti quinque pro qualibet singulari persona.[1] Werden hier die Edeln nicht besonders genannt, so ergibt sich aus jenen Stellen, und das dürfte hier das entscheidende sein, dass Markgrafen und Grafen, welche im zwölften Jahrhunderte zu den Fürsten gezählt wurden, wenn die Kanzlei auch hie und da zögerte, ihnen den Fürstentitel zu geben[2], welche jedenfalls noch 1158 als eine vor den Kapitanen bevorzugte Klasse erscheinen, jetzt den Baronen und Edeln ganz gleichgestellt werden. Es müssten also entweder die letztern inzwischen auch zu Fürsten geworden sein, was mit den bisherigen Erörterungen nicht in Einklang zu bringen wäre und bei der Untersuchung der Stellung einzelner Grossen sich aufs bestimmteste widerlegen wird; oder aber, worauf schon frühere Erörterungen hindeuteten[3], es hat im dreizehnten Jahrhunderte in Italien einen Stand weltlicher Fürsten überhaupt nicht mehr gegeben, die mächtigsten italischen Grossen standen nur den deutschen Edeln gleich.

Es erscheinen vielmehr in obigen Stellen, wie sonst, in Italien die Stadtgemeinden an der Stelle, welche in Deutschland die Fürsten einzunehmen hätten; mit dem Begriffe des deutschen Fürstenstandes würde eine Stellung hinter den Städten, wie wir sie bei den italienischen Markgrafen durchweg finden, schwer zu vereinen sein. Auch das wäre zu beachten, dass die Reichskanzlei, wie in den angeführten Stellen, es auch sonst vermeidet, bei Aufzählungen von Grossen, welche nur Italien betreffen, Principes zu erwähnen. So schreibt z. B. K. Friedrich im J. 1213: universis imperii fidelibus, archiepiscopis, potestatibus sive consulibus atque communibus civitatum et aliorum locorum nec non marchionibus, comitibus, nobilibus, baronibus atque omnibus per totam Lombardiam atque marchiam Veronensem et Tusciam et Romaniam constitutis[4]; auffallender dürfte es noch sein, wenn 1220 eine Reihe von deutschen und italienischen Zeugen als: principes imperii et prelati et nobiles Ytalie bezeichnet wird.[5] Und würde sich auch in ähnlichen Verbindungen der Ausdruck Principes Italie nachweisen lassen, so würde dadurch das bisher bemerkte sein Gewicht noch nicht verlieren; denn geistliche italienische Reichsfürsten wären damit immer vereinbar; nur wo es sich lediglich um weltliche italienische Grosse handelt, möchte der Ausdruck kaum nachzuweisen sein.

  1. Acta Henr. 2, 201. Lünig c. d. It. 2, 554. 558.
  2. Vgl. § 27. 97.
  3. Vgl. § 85.
  4. Huillard 1, 249.
  5. M. G. 4, 240.
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Julius von Ficker: Vom Reichsfürstenstande. Innsbruck: Verlag der Wagnerschen Buchhandlung, 1861, Seite 141. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ficker_Vom_Reichsf%C3%BCrstenstande_169.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)