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und den hierüber noch erscheinenden Verordnungen genau bekannt zu machen, und ihre Gesellen hierin zu unterrichten.

Den wirklichen Meistern wird dieses von dem Stadtamte noch besonders verkündet. Die Schüler der Gewerbschule sollen vor dem Austritt von dem Inhalt dieser Verordnung unterrichtet werden.


§. 32.

Die Feuerschau selbst wird jährlich durch eine, aus einem Gemeinderaths-Commissär und zwei eigens hiezu verpflichteten Bauverständigen bestehende, Commission vorgenommen, und zwar die Vorschau im Monat März, die Nachschau im Monat August.


§. 33.

Bei der Vorschau ist Alles, was sowohl nach den oben unter A und B gegebenen Vorschriften, als auch im Allgemeinen als feuergefährlich, oder der Bauordnung entgegen erscheint, in das Protokoll aufzunehmen, und zugleich der nöthige Vorschlag zur Verbesserung zu machen; die hierauf von dem Stadtamte erfolgenden Anordnungen haben die Betheiligten alsbald auszuführen.


§. 34.

Bei der Nachschau wird untersucht, ob dieses gehörig geschehen sey, jede Versäumniß unnachsichtlich bestraft, und noch ein letzter Termin unter Androhung höherer Strafe, und Vornahme der nöthigen Arbeiten auf Kosten des Schuldigen anberaumt.

§. 35.

Die Feuerschau-Commission ist für genaue und

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v. Vorbeck: Feuer Polizei-Ordnung für die Großherzogliche Badische Hauptstadt Freiburg. Franz Xaver Wangler, Freiburg 1838, Seite 17. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Feuerpolizei_Ordnung_Freiburg_017.jpg&oldid=- (Version vom 1.8.2018)