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die Annahme also, dass jenes Weisthum zur Zeit seines damaligen Aufenthaltes in Deutschland gefunden wurde, dürfte so gut wie sicher sein. Der weitere Umstand aber, dass seine Theilnahme an einem andern Hof- oder Reichstage als dem zu Braunschweig Ende März 1252 nicht bezeugt ist, macht es von vorn herein wahrscheinlich, dass damals zu Braunschweig jenes Weisthum gefunden wurde. Diese Vermuthung dürfte durch weitere Erwägungen zu einem hohen Grade von Wahrscheinlichkeit erhoben werden.

Freilich muss man von vornherein davon absehen, in einem unter dem Pfaffenkönig Wilhelm, der durch den Papst in jeder Weise der staufischen Partei gegenüber gefördert wurde, gefundenen Reichsurtheil eine gegen päpstliche Ansprüche gerichtete Spitze zu suchen, trotzdem sein Inhalt sich mit den im Jahre 1338 gegen solche Ansprüche gerichteten Beschlüssen so nahe berührt.

Nach dem am 13. December 1250 erfolgten Tode Kaiser Friedrichs II. eröffneten sich für das Königthum Wilhelms von Holland günstigere Aussichten. Sogleich begann denn auch Innocenz IV. eine eifrige Thätigkeit für die Sache des antistaufischen Gegenkönigs zu entfalten. Am 15. Februar 1251 theilte er Wilhelm mit, dass er ihn baldigst zum Kaiser krönen würde[1]. Drei Tage später, am 18. Februar, ertheilte der Papst dem Archidiakonus Jacob von Laon den Auftrag, in Begleitung des Meisters des deutschen Ordens, Dieterich von Gruningen, welcher der deutschen Sprache mächtig sei, die deutschen Herzoge, Markgrafen und Grafen zu besuchen und zu ermahnen, dem König Wilhelm Huldigung und Gehorsam zu leisten[2]. Diesen Gesandten wurde eine grössere Anzahl von im wesentlichen gleichlautenden Schreiben an deutsche Fürsten, Herren und Städte mitgegeben, die theils vom 19. Februar, theils vom 6. März datiert sind[3]. Die Adressaten, darunter die Herzoge von Sachsen, Braunschweig und Bayern, sowie die Markgrafen von Brandenburg und Meissen, werden aufgefordert, dem König Wilhelm den Treueid zu leisten und ihm gehorsam zu sein. Dabei wird ausdrücklich hervorgehoben, dass der König in nächster Zeit die Kaiserwürde erhalten werde (‚W. regi Romanorum illustri, sublimando in proximo ad fastigium imperialis honoris‘)[4].


  1. MG. Epp. s. XIII, tom. III n. 60 p. 47.
  2. l. c. n. 66 p. 52.
  3. l. c. n. 67 sqq. p. 53 sqq. und n. 84 p. 66.
  4. Ein entsprechender Hinweis findet sich auch bereits in dem Schreiben des Papstes vom 18. Februar, l. c. n. 64 p. 51.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Ein Reichsweisthum über die Wirkungen der Königswahl aus dem Jahre 1252. Hahnsche Buchhandlung, Hannover und Berlin 1905, Seite 407. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Ein_Reichsweisthum_%C3%BCber_die_Wirkungen_der_K%C3%B6nigswahl_aus_dem_Jahre_1252.pdf/5&oldid=- (Version vom 31.7.2018)