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Auf Grund des Gesetzes können Selbstverwaltungsverbände und gemeinsame Anstalten der Selbstverwaltungen organisiert werden.

§ 124. Die örtlichen Selbstverwaltungen haben das Recht, auf Grund und in den Grenzen des Gesetzes Verordnungen für ihr Gebiet zu erlassen.

Sie haben das Recht, zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Grund des Gesetzes Abgaben zu erheben und Lasten aufzuerlegen.

§ 125. Die nähere Organisation der örtlichen Selbstverwaltungen und die Aufsicht über dieselben wird durch Gesetz geregelt.

2. Teil.
Die berufsständischen Selbstverwaltungen.

§ 126. Zur Betreuung und Förderung der Berufsstände werden auf Grund des Gesetzes diesbezügliche Selbstverwaltungen ins Leben gerufen.

Die Organisation, die Aufgaben, die Befugnisse, die Grundlagen der Wahl und die Überwachung dieser Selbstverwaltungen werden durch Gesetz geregelt. Desgleichen wird die Ordnung der Zusammenarbeit zwischen diesen Selbstverwaltungen und den staatlichen und sonstigen Institutionen durch Gesetz bestimmt.

§ 127. Die berufsständischen Selbstverwaltungen haben auf Grund und in den Grenzen des Gesetzes das Recht, auf ihren Tätigkeitsgebieten für die den entsprechenden Selbstverwaltungen angehörigen Personen verbindliche Anordnungen in Kraft zu setzen, sowie von diesen Personen Abgaben zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu erheben.


XIII. Hauptstück.
Die Staatsverteidigung.

§ 128. Alle Bürger Estlands sind verpflichtet, sich auf den Grundlagen und in der Ordnung, die im Gesetz bezeichnet sind, an der Staatsverteidigung zu beteiligen.

§ 129. Der oberste Führer der Staatsverteidigung und der bewaffneten Macht ist der Präsident der Republik. Er stellt auf Grund der Gesetze alle Kraftquellen in den Dienst der Staatsverteidigung.

Der unmittelbare Führer der bewaffneten Macht ist in Friedenszeiten der Chef des Heeres oder in den in der Verfassung bezeichneten Fällen der Oberbefehlshaber des Heeres und während eines Krieges der Oberbefehlshaber des Heeres. Den Oberbefehlshaber des Heeres und den Chef des Heeres ernennt und entläßt der Präsident der Republik kraft Sonderrechts.

§ 130. Von der Anordnung einer Mobilisation oder dem Beginn eines Krieges bis zur Verkündung des Abschlusses der Demobilisation kann der Präsident der Republik auf dem Gebiet der Organisation und Leitung der Staatsverteidigung und der bewaffneten Macht Gesetze auch während der Tagungen der Staatsversammlung als Dekret erlassen.