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Richter ein seiner letzten Amtsstelle entsprechendes Gehalt im Laufe von zwei Jahren weitergezahlt wird.

Die gerichtliche Belangung der Richter für Dienstvergehen und die Ordnung des Verfahrens wird durch Gesetz bestimmt.

§ 117. Mit Ausnahme der im Gesetz vorgesehenen Fälle dürfen die Richter kein bezahltes Nebenamt bekleiden.

§ 118. Durch Gesetz können Spezialgerichte für gewisse Arten von Angelegenheiten oder Gebieten geschaffen werden.

Die Einsetzung des Bestandes der Spezialgerichte nach den Grundsätzen der Ernennung oder der Wahl erfolgt auf den Grundlagen und in der Ordnung, die im Gesetz vorgesehen sind. Desgleichen bestimmt das Gesetz die dienstliche Stellung dieser Richter, wobei im Falle der Ernennung von Berufsrichtern die Vorschriften der §§ 114–117 Anwendung finden.

§ 119. Außerordentliche Gerichte sind innerhalb der Grenzen des Gesetzes nur während eines Krieges, im Bereich des Ausnahmezustandes und auf Kriegsschiffen zulässig.

§ 120. Der Präsident der Republik kann kraft Sonderrechts einzelnen Personen die von den Gerichten verhängten und rechtskräftig gewordenen Strafen auf dem Gnadenwege erlassen oder mildern, oder die genannten Personen von den Folgen dieser Strafen befreien.

Nur auf Vorschlag des Kongresses des Staatsversammlung kann der Präsident der Republik kraft Sonderrechts den Mitgliedern der Regierung der Republik und dem Staatskontrolleur die Strafen, die ihnen vom Gericht wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit auferlegt worden sind, erlassen oder mildern oder ihnen Befreiung von den Folgen dieser Strafen gewähren.

§ 121. Durch Gesetz wird die Anhängigmachung und die Ordnung des Verfahrens bestimmt, in dem die Gerichte über die Verfassungsmäßigkeit der Ausübung der Staatsgewalt befinden.


XII. Hauptstück.
Die Selbstverwaltungen.
1. Teil.
Die örtlichen Selbstverwaltungen.

§ 122. Die Betreuung des Gebietes der örtlichen Verwaltung und die Förderung der örtlichen Lebensgebiete erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes durch die örtlichen Selbstverwaltungen.

§ 123. Das anordnende Organ der örtlichen Selbstverwaltung ist der Vertretungskörper, der in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Abstimmung gewählt wird. Wähler sind die zum Gebiet der örtlichen Selbstverwaltung gehörigen stimmberechtigten Bürger, die innerhalb des Gebiets dieser Selbstverwaltung ihren ständigen Wohnort oder ihre Arbeitsstelle haben.

Die Organisation der Selbstverwaltungen zweiter Stufe und die Grundlagen der Bildung ihrer Vertretungskörper werden durch Gesetz bestimmt.