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IX. Hauptstück.
Der Voranschlag des Staates.

§ 103. Für jedes Jahr wird von der Staatsversammlung ein Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Staates angenommen.

Der Entwurf des Voranschlages wird von der Regierung der Republik mit Wissen des Präsidenten der Republik spätestens siebzig Tage vor dem Beginn des Budgetjahres der Staatsversammlung unterbreitet. Die Staatsversammlung kann nur mit Zustimmung der Regierung der Republik die im Entwurf des Voranschlages vorgesehenen Ausgaben vergrößern oder neue Ausgaben in den Voranschlag einstellen. Die Staatsversammlung kann die im Entwurf des Voranschlages vorgesehenen Ausgaben, die durch Gesetz bestimmt sind, weder streichen noch verringern.

§ 104. Der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Staates wird von der Abgeordnetenkammer und vom Staatsrat angenommen. Der Staatsrat faßt seinen Beschluß über den von der Abgeordnetenkammer angenommenen Voranschlag spätestens im Laufe von fünfzehn Tagen nach Empfang des Beschlusses der Abgeordnetenkammer.

Wenn der Staatsrat sein Einverständnis zu dem von der Abgeordnetenkammer angenommenen Voranschlag mitteilt, gilt der Voranschlag als von der Staatsversammlung angenommen. Desgleichen gilt der Voranschlag als von der Staatsversammlung angenommen, wenn der Staatsrat nicht im Laufe der im vorigen Absatz bezeichneten Frist seine Stellungnahme mitteilt.

Der Staatsrat kann mit der Mehrheit seines gesetzlichen Bestandes an dem von der Abgeordnetenkammer angenommenen Entwurf des Voranschlages Änderungen vornehmen.

Wenn die Abgeordnetenkammer sich den Änderungen des Staatsrates anschließt, oder wenn die Abgeordnetenkammer und der Staatsrat nach dem Einigungsverfahren, das in dem im zweiten Absatz des § 62 bezeichneten Gesetz vorgesehen ist, sich auf einen gemeinsamen Standpunkt stellen, gilt der Voranschlag als angenommen.

Wenn die Abgeordnetenkammer ungeachtet der entgegengesetzten Stellungnahme des Staatsrates oder im Falle eines Scheiterns des Einigungsverfahrens mit der Mehrheit ihres gesetzlichen Bestandes den Voranschlag in der früheren von ihr angenommenen Fassung oder unter teilweiser Berücksichtigung der Änderungen des Staatsrates annimmt, so gilt der Voranschlag als angenommen.

§ 105. In dem im zweiten Absatz des § 62 bezeichneten Gesetz werden die Fristen bestimmt, in deren Verlauf die Abgeordnetenkammer und der Staatsrat die im vorigen (104.) Paragraphen vorgesehenen Beschlüsse fassen müssen. Wenn einer der Beschlüsse der Abgeordnetenkammer oder des Staatsrates nicht im Laufe dieser Fristen zustandegekommen ist, so gilt der Voranschlag in jener Fassung als angenommen, in der er bis zum vorgeschriebenen Termin von der Abgeordnetenkammer oder vom Staatsrat angenommen worden war. Wenn weder die Abgeordnetenkammer noch der Staatsrat den Voranschlag zum vorgeschriebenen Termin angenommen haben, so können bis zur