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Die Grundlagen des Gehalts der Mitglieder der Abgeordnetenkammer und der freien Fahrt oder der Fahrgelder werden durch ein Gesetz bestimmt, das nur in bezug auf den folgenden Bestand der Abgeordnetenkammer geändert werden kann.

§ 82. Jedes Mitglied der Abgeordnetenkammer hat das Recht, sich auf der Sitzung der Abgeordnetenkammer mit schriftlichen Anfragen an die Regierung der Republik oder einen einzelnen Minister zu wenden. Ein Viertel des gesetzlichen Bestandes der Abgeordnetenkammer hat das Recht, sich auf der Sitzung der Abgeordnetenkammer mit einer schriftlichen Interpellation an die Regierung der Republik zu wenden. Die Interpellation muß mit einer Erklärung beantwortet werden.

Die Abgeordnetenkammer hat das Recht, Enqueteausschüsse zu bilden, die vom Präsidium der Abgeordnetenkammer auch in der Zeit zwischen den Tagungen einberufen werden können.

§ 83. Wenn ein Mitglied der Abgeordnetenkammer sein Wahlrecht verliert, mit Genehmigung der Abgeordnetenkammer verhaftet ist, durch den Tod oder durch Rücktritt ausscheidet, die Ablegung des feierlichen Gelöbnisses verweigert oder dasselbe nur bedingt ablegt, findet im entsprechenden Wahlkreis Neuwahlen statt, wenn bis zum Ablauf der Vollmachten des derzeitigen Bestandes der Abgeordnetenkammer nicht weniger als drei Monate übriggeblieben sind. Das neue Mitglied tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes bis zum Ablauf der Vollmachten des derzeitigen Bestandes der Abgeordnetenkammer.

4. Teil.
Der Staatsrat.

§ 84. Mitglieder des Staatsrates sind:

1. von Amts wegen:
a) der Oberbefehlshaber oder der Chef des Heeres;
b) die Oberhäupter der zwei bedeutendsten und größten Kirchen in Estland;
c) die Rektoren von zwei autonomen höheren wissenschaftlichen Lehranstalten;
d) der Leiter der Emissionsbank;
2. auf Grund von Wahlen:
a) von Landselbstverwaltungen – drei Mitglieder;
b) von den Stadtselbstverwaltungen – ein Mitglied;
c) von den berufsständischen Selbstverwaltungen – sechzehn Mitglieder; davon von der Landwirtschaft und der Fischerei – fünf, von der Industrie, dem Handwerk, dem Handel, der Schiffahrt und dem Genossenschaftswesen – fünf, von der Arbeitnehmerschaft – drei, vom städtischen Immobilienbesitz – eins, von den freien Berufen – eins, von der Hauswirtschaft – eins;
d) vom Schutzkorps – ein Mitglied;
e) vom Gebiet der Bildung und Kultur – ein Mitglied;